Gesundheit & Corona

  • Mir geht's jetzt erstmal nur um die rein rechtliche Frage, ob die DSGVO (denn damit wird ja argumentiert) überhaupt die passende und zutreffende Rechtsgrundlage ist.

    Ja ist sie [...]


    Und das begründest Du wie in Kenntnis von Artikel 2 Abs. (1)?


    Oder trifft bei Dir auch das Prinzip "Beweis durch Behauptung" zu?

  • Wie ich bereits schrieb, werden hier viele Dinge durcheinander gebracht und auch falsche Schlüsse aus nicht zutreffenden Beispielen auf den besagten Fall bezogen. Genauso werden hier Sachen behauptet was die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Beispiel angeht, die einfach im Zusammenhang mit Coronainfektionen falsch sind und daraus auch falsche Schlüsse gezogen.

    Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht, die sie sogar dazu verpflichtet, solche Informationen an die Belegschaft weiterzugeben, wenn dies zur Eindämmung der Seuche und zum Schutz der Mitarbeiter erforderlich ist.

    Mitarbeiter sind aufgrund der Rücksichtsnahmepflicht genauso verpflichtet, solche Informationen an den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn dies wesentlich von Interesse für den Arbeitgeber ist, um zum Beispiel andere Mitarbeiter zu schützen oder erheblichen Schaden für das Unternehmen zu vermeiden.

    Es ist eben nicht so, wie hier behauptet, dass der Datenschutz in jedem Fall über allem steht und der Direktor auf jeden Fall falsch gehandelt haben muss, da dieser auch eine Fürsorgepflicht hat, der er nachkommen muss.

    Natürlich ist unbekannt, wie es sich im speziellen Fall genau verhält, aber es ist eben nicht so, dass der Direktor unbedingt und zweifelsfrei falsch gehandelt haben muss, weil falsche Beispiele hierfür als Begründung herangezogen werden.

    Nach manchem Gespräch mit einem Menschen hat man das
    Verlangen, einen Hund zu streicheln, einem Affen zuzunicken und vor einem
    Elefanten den Hut zu ziehen. Maxim Gorki

  • Fürsorgepflicht geht anders als an den Pranger stellen. Das was da abgelaufen ist hat inhaltlich einen engen Bezug zu dem Slap Stick Stückchen aus der Arztpraxis, wo eine Dame sich aus Datenschutz Gründen beschwert, dass man sie mit ihrem vollen Namen aufgerufen hat im vollen Wartezimmer. Am Ende lautete die Aufforderung dann "die Dame mit dem Scheidenausfluss bitte zum Arzt" Das geht gar nicht.

    Ich mag Amateure. Denn sie tun es aus Liebe.

  • Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht, die sie sogar dazu verpflichtet, solche Informationen an die Belegschaft weiterzugeben, wenn dies zur Eindämmung der Seuche und zum Schutz der Mitarbeiter erforderlich ist.

    Mitarbeiter sind aufgrund der Rücksichtsnahmepflicht genauso verpflichtet, solche Informationen an den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn dies wesentlich von Interesse für den Arbeitgeber ist, um zum Beispiel andere Mitarbeiter zu schützen oder erheblichen Schaden für das Unternehmen zu vermeiden.

    zu diesen "Behauptungen" kannst Du doch sicher eine belastbare und seriöse Quelle benennen? Oder ist das dein Wunschdenken als Arbeitgeber?

  • an den Pranger stellen, ist ein vortreffliches Bildnis. Die Fürsorgepflicht in diesem Fall endet auch mit der Mitteilung, dass jemand erkrankt sei. Der Rest, Rückverfolgung der Infektionskette ist Sache des Gesundheitsamtes.

    Unabhängig von Schule, Firma, Behörde etc.

  • Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht, die sie sogar dazu verpflichtet, solche Informationen an die Belegschaft weiterzugeben, wenn dies zur Eindämmung der Seuche und zum Schutz der Mitarbeiter erforderlich ist.

    Mitarbeiter sind aufgrund der Rücksichtsnahmepflicht genauso verpflichtet, solche Informationen an den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn dies wesentlich von Interesse für den Arbeitgeber ist, um zum Beispiel andere Mitarbeiter zu schützen oder erheblichen Schaden für das Unternehmen zu vermeiden.

    zu diesen "Behauptungen" kannst Du doch sicher eine belastbare und seriöse Quelle benennen? Oder ist das dein Wunschdenken als Arbeitgeber?

    mich wundert das auch sehr!

    Es wurden hier rechtliche Grundlagen geliefert, die eher dem Gegenteil entsprechen.

    Dann kommt nun jetzt zum 4ten oder 5tdn mal ein ‚Leute, ihr vermischt da was und das trifft auf infektiöse Erkrankungen nicht zu‘ ohne das irgendeine Quelle geliefert wird.

    Ich mein, der Jong weist sich doch selbst öfter Als Arbeitgeber aus, der müsste die rechtliche Anwwisung doch locker liefern können.


    Ich selbst kann nur von Luxemburg reden, da gibt es keine Corona-Ausnahme.

  • das ist der korrekte Ablauf bei meldepflichtigen Erkrankungen, und es wird mit keinem Wort erwähnt, dass auch der Arbeitgeber informiert werden muss, weil er ja eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern hat. Dem war aber nie so, und wird auch nie so sein, egal was der "Arbeitgeber" Konstantin dazu meint.

  • das ist der korrekte Ablauf bei meldepflichtigen Erkrankungen, und es wird mit keinem Wort erwähnt, dass auch der Arbeitgeber informiert werden muss, weil er ja eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern hat. Dem war aber nie so, und wird auch nie so sein, egal was der "Arbeitgeber" Konstantin dazu meint.

    es würde mich auch verwundern.

    Ich kenne das nur über einen Angestellten mit Hep C (wohl gemerkt in einem Job in dem man körperlich arbeitet, also Kratzer schon mal auftreten). Der Arbeitgeber weiß davon unterrichtet aber niemanden der eng mit dem Kollegen zusammenarbeitet. In seiner Auswirkung ist diese Erkrankung für den infizierten aber als weitaus ernster anzusehen als Covid-19.

    Mich würde es wunden, wenn diese Fürsorge die Offenlegung von klarnamen ohne Einwilligung / Zutun des Mitarbeiters beinhaltet. Aber konsti wird den Beleg ja hoffentlich noch liefern, dann können wir weiter diskutieren.

  • Oder trifft bei Dir auch das Prinzip "Beweis durch Behauptung" zu?

    Da bist du doch der beste drin, alles was eine feste Regel hat und nicht mit deinem Verständnis überein kommt, versuchst du hier Seitenweise zu widerlegen.

    Vergiften und Wegsperren reichte nicht, auch noch geistig und körperlich zerstören.

  • Oder trifft bei Dir auch das Prinzip "Beweis durch Behauptung" zu?

    Da bist du doch der beste drin, alles was eine feste Regel hat und nicht mit deinem Verständnis überein kommt, versuchst du hier Seitenweise zu widerlegen.


    Falsch. Ich habe erstens nichts behauptet, und zweitens nicht seitenweise. Sondern in einem Beitrag die Frage aufgeworfen, ob die von Platz 15 herangezogene DSGVO überhaupt die für diesen Fall zutreffende Rechtsgrundlage ist. Und dabei u.a. den Artikel 2 Abs. (1) der DSGVO zitiert, dessen Wortlaut zumindest dagegen spricht.


    Daraufhin kommst Du und behauptest, die DSGVO sei die zutreffende Rechtsgrundlage. Kein Beleg, kein Zitat, nix, einfach nur mal so dahergesagt, weil man schon aus Prinzip widersprechen will.


    Die Frage, wie Du das in Kenntnis von Artikel 2 Abs. (1) begründest, ignorierst Du (vermutlich weil Du es nicht kannst), um mir vorzuwerfen, ich würde Behauptungen aufstellen, ohne sie zu belegen.


    Dir geht's doch lediglich darum, mir aus rein persönlichen Motiven an den Karren zu fahren, zu einer Sachdiskussion bist Du offenkundig weder willens noch fähig. Und ich gehe davon aus, dass Du auch künftig Deine Aussage nicht begründen wirst und kannst.

  • Zitat

    Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist grundsätzlich ohne Zustimmung der betroffenen Personen nicht zulässig. ... Beidem müssen betroffene Personen eindeutig zustimmen. Generell müssen die Daten gelöscht werden, wenn sie obsolet geworden sind oder die Zweckgebundenheit nicht mehr gegeben ist.

    Was soll ich denn vom sachlichen Anwendungsbereich ignorieren.


    Und deine Meinung das ich dir nur persönlich was will und ich nicht willens oder nicht fähig bin eine Sachdiskussion zu führen ist eine Irrmeinung. Ich bin nur nicht willens mir deine Meinung aufdrängeln zu lassen, eine andere duldest du ja nicht.

    Vergiften und Wegsperren reichte nicht, auch noch geistig und körperlich zerstören.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von Werner Lungwitz ()

  • Zitat

    Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist grundsätzlich ohne Zustimmung der betroffenen Personen nicht zulässig. ... Beidem müssen betroffene Personen eindeutig zustimmen. Generell müssen die Daten gelöscht werden, wenn sie obsolet geworden sind oder die Zweckgebundenheit nicht mehr gegeben ist.

    Was soll ich denn vom sachlichen Anwendungsbereich ignorieren.


    Du sollst gar nix ignorieren, tust es aber. Die Frage ist doch, ob der obige Text (und die DSGVO in ihrer Gesamtheit) angesichts von Artikel 2 Abs. (1) hier überhaupt greift und anwendbar ist. Denn es geht bei der DSGVO laut dieses Absatzes ausschließlich um Daten, die in einem "Dateisystem" gespeichert sind, das ist der Gegenstand und Anwendungsbereich der gesamten Verordnung (was sich auch aus Deinem Zitat ergibt, in dem von Löschen von Daten die Rede ist).


    Das ist meine Frage, und Du beantwortest sie (wie erwartet) erneut nicht bzw. ignorierst sie. Da kann ansonsten stehen was will, wenn die DSGVO hier gar keine Anwendung findet.


    Und ich dulde Deine Meinung genauso wie Du meine, ich teile sie nur nicht unbedingt. Willst Du etwa ausgerechnet mir unterstellen, ich habe je Posts mit missliebigen Meinungen deaktiviert, oder wie ist der Satz, ich duldete keine Meinung als meine eigene, zu verstehen? Klartext bitte.


    Und noch habe ich gar keine Meinung vertreten, sondern wie gesagt eine Frage gestellt. Auch das verstehst Du nicht.

  • Vorab möchte ich anmerken, dass ich es sehr schade finde, wenn einige User aus jeder Diskussion einen Kriegsschauplatz machen müssen, weil nicht der Austausch von Informationen und Meinungen im Vordergrund stehen, sondern persönliche Konflikte ausgetragen werden müssen. Hierzu habe ich an anderer Stelle bereits meine Meinung geäußert. Es macht mir zumindest so keinen Spaß, mich auszutauschen und ich werde das in Zukunft auch nicht mehr machen und mich aus der Diskussion zurückziehen, um mich selber zu schützen.


    Zum Thema:


    Ich bin Arbeitgeber von hunderten Mitarbeitern und ich beziehe meine Information nicht aus Quellen aus dem Internet, sondern werde von Fachanwälten und zuständigen Fachleuten wie Arbeitsmedizinern und Fachkräften beraten und handle nach deren Empfehlungen, die sich auf geltende Gesetze und Vorschriften stützen.

    Ich habe keine Internetquellen, auf die ich mich beziehen kann und auf die ich mich stütze,auch wenn ich mich natürlich selber vergewissere, ob ich richtig beraten werde, aber das mache ich, in dem ich die entsprechenden Gesetzestexte zum Nachlesen genannt bekomme und dann studiere, um nachvollziehen zu können, ob das, was ich empfohlen bekomme, auch selber nachvollziehen kann.


    Das sind im Fall von Corona mehrere Gesetze wie zum Beispiel das Bürgerliche Gesetzbuch, das Sozialgesetzbuch, das Arbeitsschutzgesetz, die Datenschutz-Grundverordnung, das Infektionsschutzgesetz, das Antidiskriminierungsgesetz ... und sogar das Grundgesetz.


    Es hilft also nichts, einzelne Gesetze heranzuziehen, die für bestimmte Sachverhalte etwas aussagen, was allerdings in Bezug auf abweichende Sachverhalte nur noch eingeschränkt zutrifft. Das habe ich hier aber bereits versucht zu erklären.


    Obwohl mir die ausgeartete Diskussion hier wirklich keinen Spaß macht und es mir im Grunde auch egal ist, was hier die üblichen User aus der Diskussion wieder zu machen versuchen, habe ich nach langem Suchen eine Seite gefunden, die speziell zum Thema Corona und Datenschutz eine glaubwürdige Quelle darstellt und diese Fragen versucht zu beantworten. Siehe hier:


    LDI NRW


    Auf die Frage welche Informationspflicht der Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten oder Dritten hat, wird hier wie folgt geantwortet:


    Zitat:


    Soweit ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht (bspw. aufgrund festgestellter In- fektion eines Beschäftigten), kann ein Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, weitere Beschäftigte oder auch Dritte, die mit der infizierten Person in Kontakt standen, über das daraus resultierende Infektionsrisiko zu informieren. In diesem Zusammenhang sind auch entsprechende Datenverarbeitungen zulässig, so- weit sie erforderlich sind, um weitere Personen zu schützen. Die namentliche Nennung einer infizierten Person wird dabei jedoch regelmäßig nicht erforderlich sein“. Zitat Ende.


    Ich zumindest lese und verstehe daraus, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, die Identität des Infizierten bekannt zu machen, wenn dies erforderlich ist und dies nicht machen muss oder nicht machen sollte, wenn dies nicht erforderlich ist.


    Aus den restlichen Fragen und Antworten ergibt sich auch zu den anderen hier diskutierten Fragen, was Arbeitgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht erfragen dürfen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Rücksichtnahmepflicht von selber für Auskünfte ihrem Arbeitgeber gegenüber machen müssen.


    Auch hier verstehe ich die Aussagen des Datenschutzbeauftragten so, dass Arbeitgeber in Zeiten von Corona deutlich mehr erfragen dürfen und Arbeitnehmer deutlich mehr Auskünfte erteilen müssen, als dies üblicher Weise die Gesetze hergeben.


    Hierzu kann man selbstverständlich unterschiedlicher Meinung sein, aber sollte diese ohne Anfeindungen und Diffamierungen äußern.


    Übrigens führt Augsburg gegen Mainz momentan.

    Nach manchem Gespräch mit einem Menschen hat man das
    Verlangen, einen Hund zu streicheln, einem Affen zuzunicken und vor einem
    Elefanten den Hut zu ziehen. Maxim Gorki