Gesundheit & Corona

  • Nix Böses im Schilde; na klar,daher auch die überlebensnotwendige Info über die legitime Beschwerde (bzw. Anzeige).

    Sehr viel Schatten auch ohne Licht...

    "Die Stehplätze gehören abgeschafft, die Zäune erhöht, und bei jeder Ausschreitung sollten für den Verein 100 000 Euro fällig werden."
    "Bitte, Pfefferspray ist immer noch milder als der Schlagstock! Es tut kurz weh, die Augen tränen, das wars. "
    Im Namen der Toleranz sollten wir das Recht beanspruchen, die Intoleranz nicht zu tolerieren!
    Wahnsinnige explodieren nicht wenn sie vom Sonnenlicht getroffen werden, ganz egal wie wahnsinnig sie sind.

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  • Für mich sind es eher die Eltern und Mitschüler. Welchen Grund sollten die haben, so zu reagieren?

    Die höchste Form der Naivität, so eine Frage zu stellen.

    Ich, mit meiner grenzenlosen Naivität, würde deshalb auf jeden Fall nicht Gefahr laufen, die Infizierte Schülerin und ihre Eltern anzufeinden, weil die Schule ausfällt.


    Da bin ich echt froh, wegen meiner Naivität erst gar nicht auf so eine Idee kommen zu können. ;--)h

    Nach manchem Gespräch mit einem Menschen hat man das
    Verlangen, einen Hund zu streicheln, einem Affen zuzunicken und vor einem
    Elefanten den Hut zu ziehen. Maxim Gorki

  • Also bei Covid-19 in Deutschland kenne ich mich nicht aus, in Luxemburg ist dem nicht so!

    Wir hatten 3 Fälle und die Namen wurden nicht pauschal genannt.


    bei bspw Hepathitis C (also ein wirklich tödliche Erkrankung nicht nur für 2-5% der infizierten) ist dies auch in Der BRD NICHT so wie du beschreibst.

    In beiden Fällen liegt es am Ermessen Erkrankten die Kommunikation zu führen. Also potentiell Infizierte zu unterrichten, etc.pp.


    Ergänzung aus Haufe (Arbeitsrecht unter Corona):

    Der Datenschutz gilt aber natürlich auch in Zeiten des Coronavirus. Private Kontaktdaten und insbesondere Gesundheitsdaten sind hochsensibel und können nur mit Einwilligung des Mitarbeiters oder wenn und nur solange der Schutz der anderen Beschäftigten es gebietet, erhoben und verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1c, Art. 9 Abs. 1, 4 DS-GVO, §§ 26 Abs. 3 S. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1b BDSG).

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  • Arbeitgeber zum Beispiel dürfen Arbeitskollegen/ innen über eine Erkrankung mit Covid19 informieren und dabei auch die Identität der Person preisgeben, wenn dies für Vorsorgemaßnahmen für die eventuellen Kontaktpersonen wichtig ist, um Gefahren für andere Mitarbeiter/ innen abzuwenden.


    Als Arbeitgeber bist du sogar im Rahmen der Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, den Namen zu nennen, um dazu beizutragen, mögliche Kontaktpersonen zu identifizieren.

    Den Arbeitgeber geht es nie und unter gar keinen Umständen etwas an, an welcher Erkrankung der Arbeitnehmer leidet.

  • :facepalm:




    ... ich weiß, dass ich nicht nur ein smilie schreiben darf ...

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  • Kann dir auch den Elternbrief für Präsenzpflicht ab Montag zeigen. Lese jetzt schon die Stimmung „alles kacke“ Sommerferien im Arsch raus.

    Wenn es denn so ist, ganz ehrlich, ich kann es verstehen. Corona war zwar für alle etwas Neues, aber so einen Dilettantismus, wie er aktuell an der Spitze unseres Schulministeriums zu finden ist, habe ich lange nicht erlebt. Zahlreiche Schulmails. Einmal hü, kurz später dann wieder hott. Dann aber erstmal tagelang keine Angaben dazu, wie genau man sich hott denn vorstellt. Gerne auch mal Mails am Freitagabend, deren Inhalt es nötig macht, in aller Kürze alle Eltern zu informieren. Dann Anfang Mai endlich mal die Anweisung, einen "Zuverlässigen Plan bis zu den Sommerferien" zu erstellen. Gut, hat dann auch nicht so ganz geklappt mit der Zuverlässigkeit. Zwischendurch der ein oder andere Plan aufgrund von Ideen aus dem Ministerium, die dann aber wieder umgeworfen wurden. Ich glaube, niemand arbeitet gern für die Tonne.

    Wir haben seit Jahren ein drängendes Personalproblem bei Schulleitungen vor allem an Grundschulen. Nach den Erfahrungen der letzten Wochen wird das wohl noch größer werden. Ich kann mir jedenfalls vorstellen, dass die ein oder andere Schulleiterin nach diesen Erfahrungen in den Sack hauen wird.

    Ich glaube auch nicht, dass viele Lehrer etwas dagegen haben, ab Montag wieder die ganze Klasse zu unterrichten. Das ist schließlich Tagesgeschäft. Es ist viel mehr dieses unsägliche Hin und Her der letzten Zeit. Es ist leider so, die größte Dilettantin des nordrhein-westfälischen Schulsystems sitzt aktuell an seiner Spitze. Aber ich darf mich aktuell fragen lassen, was ich denn so die anderen Tage der Woche mache, zur Schule müsse ich ja nur einmal.

    "Ich werde nie von einem Verein oder einem Präsidenten abhängen - ich glaub', in Österreich haben Präsidenten von österreichischen Fußballclubs mehr Sponsoren verjagt als jeder andere. Nicht einen Euro, wenn wir nicht die Kontrolle, die Verantwortung und die Geradlinigkeit innehaben." (Dietrich Mateschitz, angeblich nur ein normaler Sponsor...)

  • Wir waren heute mal auf dem Rhein unterwegs. Bis Kaiserswerth und ne Stunde später zurück. Danach ab ins Getümmel zum Essen in die S-W-Gasse und anschliessend durch die Bolker zurück bis zur Bushaltestelle.


    Ich muss sagen, das Corona rein von der Wahrnehmung nicht mehr da ist. Abstandsregeln? Tsss...


    Die Ordnungshüter lassen auch alles laufen. Entweder gehen wir jetzt komplett durch, passiert nix mehr nennenswertes oder alsbald schiessen die Zahlen wieder hoch.


    Die Leute werden sich, so habe ich das heute wahrgenommen, nicht mehr einsperren lassen. Bin mal gespannt, wie das in 4 Wochen so aussieht...

  • Die Mail des Direktors mit Nennung des Klarnamens der Infizierten ist nach DSGVO absolut verboten


    Es geht mir jetzt gar nicht darum, ob das Verhalten des Direktors gut oder schlecht, falsch oder richtig war, sondern mal ganz sachlich darum, ob die DSGVO überhaupt als Gesetzesgrundlage für die Beurteilung dieses und ähnlicher Fälle geeignet ist und herhalten kann. Kann/möchte mal jemand die entsprechende(n) Passage(n) der DSGVO zitieren?


    Nach meinem Verständnis beschäftigt sich die DSGVO doch mit der "Verarbeitung" von Daten, also - in einem Begriff zusammengefasst - mit "Datenverarbeitung". So steht es schon im Titel:


    pasted-from-clipboard.png


    Unter Artikel 9 ("Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten") findet sich im Abs. (1) folgender Text:


    Zitat

    (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.


    Das klingt auf den ersten Blick eindeutig. Aber was genau ist denn mit "Verarbeitung" eigentlich gemeint? Dazu findet sich im Artikel 4 ("Begriffsbestimmungen") folgendes:


    Zitat

    2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;


    Das würde in der Tat das Mitteilen/Offenlegen eines solchen Sachverhalts (mündlich, telefonisch, E-Mail, Rauchzeichen, wie auch immer) untersagen.


    Aber zum o.a. Artikel 9 gibt es im Abs. (2) Einschränkungen:


    Zitat

    (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:


    h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,


    i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder [...]


    Da könnte ich mir vorstellen, dass man darüber streiten kann und wird.


    Und dann gibt's da ja noch - und vor allem! - den übergeordneten Artikel 2 ("Sachlicher Anwendungsbereich") Abs. (1):


    Zitat

    (1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.


    Und damit könnte die DSGVO aus dieser Debatte komplett raus sein...?!


    Quelle für alle oben zitierten Texte: https://eur-lex.europa.eu/lega…016R0679-20160504&from=DE


    Was ich damit sagen will: die DSGVO scheint allgemein mittlerweile oft als Totschlagargument für alles Mögliche herhalten zu müssen, ohne dass sicher ist, dass sie auf den konkreten Fall überhaupt anwendbar ist. Das Argument lautet schlicht "DSGVO", aber konkrete Belege/Zitate werden meist gar nicht genannt.


    Ich nehme mit diesem Beitrag keine betonierte Position ein, sondern stelle etwas zur Diskussion. Ob dieser Fall etwas mit "Datenverarbeitung" in einem "Dateisystem" zu tun hat, darf aber zumindest bezweifelt werden.


    Und selbst wenn die DSGVO anwendbar wäre, kann man noch über den Artikel 9 Abs. (2) ("öffentliche Gesundheit") diskutieren, aber das wäre erst der zweite Schritt.

  • OK.
    Meine Mama, wie wohl jede Mama auffe Welt, sagte immer "du sollst nicht lügen" ...


    Wenn ich jetzt also sage "Du hast recht" und "Du hast gewonnen" - ist die Diskussion dann endlich vorbei ?

  • Wenn ich jetzt also sage "Du hast recht" und "Du hast gewonnen" - ist die Diskussion dann endlich vorbei ?


    Eine echte Diskussion darüber (die wir im übrigen noch gar nicht hatten, deshalb ist "endlich vorbei" unpassend) mit Dir erscheint mir kaum möglich zu sein, Du bist ja offenbar eher ein Vertreter der Prinzipien "Beweis durch Behauptung" und "Verwirre mich nicht mit Zitaten und Fakten". Aber der Beitrag war auch am allerwenigsten an Dich gerichtet, Dein Zitat nur der Aufhänger.


    Ob andere die Diskussion aufgreifen werden, weiß ich nicht und kann ich auch nicht beeinflussen. Wenn ja, ist es OK, wenn nicht, ebenfalls.

  • Wie ich bereits schrieb, bringt es nichts die Rechte und Pflichten bei nicht infektiösen Krankheiten mit den Rechten und Pflichten bei Infektiösen Krankheiten zu vergleichen, da es so etwas wie die Fürsorgepflicht gibt, die nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern oder Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern haben, sondern auch Lehrer gegenüber ihren Schülern und Schuldirektoren gegenüber ihrer Schule inklusive allen Personen, die dazu gehören.

    Der Schuldirektor trägt die Verantwortung und muss entscheiden, ob die Rechte der infizierten Schülerin Vorrang vor dem Schutz der restlichen Schüler und ihren Familien haben und da kann die Entscheidung nachvollziehbar sein, Schulkameraden/ innen und ihre Eltern darüber zu informieren, welche Schülerin mit einer Covid19 Infektion am Unterricht teilgenommen hat, um den potentiellen Kontaktpersonen und ihren Familien die Möglichkeit zu geben, sich vor weiteren Infektionen zu schützen.


    Es gibt für einen Schuldirektor bei einer so infektiösen Krankheit ganz einfach ein gesteigertes Interesse und eine gesteigerte Pflicht, seine Lehrer und Schüler zu schützen bzw. eine Ausbreitung der Infektion unter den Lehrern und Schülern und ihren Familien zu verhindern.


    Das Interesse die Identität der Infizierten Schülerin geheim zu halten kann unmöglich das Interesse am Schutz anderer Menschen überwiegen. Das ergibt sich nicht nur aus diversen Gesetzen zur Fürsorgepflicht, sondern auch von selbst.


    Es leuchtet hoffentlich jedem ein, dass Menschenleben schützenswerter sind als Daten und oder die Privatsphäre oder die Rechte Einzelner, wenn es bei der Rechtsverletzung nicht um Leben und Tod geht.


    Salopp gesagt hat der Direktor durch sein zügiges Handeln versucht, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Gesundheit und das Leben der Schüler und ihrer Familien zu schützen. Dass man wütend ist, wenn Eltern und Mitschüler scheiße reagieren, ist verständlich, aber der Direktor ist da nicht der richtige Adressat für den Wutausbruch.


    Übrigens, wäre es besser gewesen, der Direktor hätte nicht gehandelt und es wären dadurch Familienangehörige der Schüler infiziert worden oder die Infektion hätte sich weiter ausgebreitet? Hauptsache die Daten der Infizierten wurden geschützt?

    Nach manchem Gespräch mit einem Menschen hat man das
    Verlangen, einen Hund zu streicheln, einem Affen zuzunicken und vor einem
    Elefanten den Hut zu ziehen. Maxim Gorki

  • Mir geht's jetzt erstmal nur um die rein rechtliche Frage, ob die DSGVO (denn damit wird ja argumentiert) überhaupt die passende und zutreffende Rechtsgrundlage ist.


    Das scheint mir nicht so klar zu sein.

  • Was soll der ganze Spekulatius hier ohne konkrete Fakten? Juristisch fundiert klären lassen und gut ist, diese Hobbyjuristerei hier ist echt albern.


    Bezüglich Arbeitgebern und Dienstherren heißt es jedenfalls hier:


    Die Offenlegung personenbezogener Daten von nachweislich infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Personen zur Information von Kontaktpersonen ist demgegenüber nur rechtmäßig, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist.

    https://www.bfdi.bund.de/DE/Da…994B7.1_cid344?nn=5217154


    Das wird ja bei Schulen wohl nicht großartig anders sein, ist aber auch wieder Spekulatius. Also: fachkundigen Anwalt fragen - und gut iss ...


    @ Konstantin


    Es geht hier doch wohl darum, ob das Vorgehen des Direktors rechtmäßig war oder nicht. Und nicht, ob du dies oder jenes besser fändest. Und da vermute ich mal, dass es nicht so einfach ist, wie du es hier schilderst ("Das Interesse die Identität der Infizierten Schülerin geheim zu halten kann unmöglich das Interesse am Schutz anderer Menschen überwiegen. Das ergibt sich nicht nur aus diversen Gesetzen zur Fürsorgepflicht, sondern auch von selbst.")

    Brothers, Sisters

    One Day we will be free.

    From Fighting, Violence, People Crying in the Streets.

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 Mal editiert, zuletzt von Arthur Friedenreich ()