Auszug aus einem Bericht von turus.net
In Deutschland gab es in den Folgejahren eine deutliche Tendenz. Weg von den Dörfern, raus auf die Äcker und Wiesen, wo es sich munter austoben lässt. Es dauerte einige Jahre, bis die Strafbarkeit solcher Drittortauseinandersetzungen genau festgelegt werden konnte. So gab es am 20. Februar 2013 beim Bundesgerichtshof einen Beschluss. Dieser lautete wie folgt: Drittortschlägereien seien strafbar, die wechselseitige Einwilligung der Beteiligten sei sittenwidrig. Grund sei das erhöhte Risiko, sich schwere Verletzungen zuzufügen.
Zuvor war es juristisch umstritten, ob verabredete Raufereien in Wäldern, Parks oder auf Wiesen und Feldwegen strafrechtlich relevant seien. Knackpunkt war, dass nach § 228 StGB eine Körperverletzung nicht strafbar sei, wenn der Verletzte zuvor eingewilligt hatte. Somit musste ein anderer Hebel betätigt werden - und zwar der des Sittenverstoßes (Sittenwidrigkeit). Grob erläutert handelt es sich bei einer Sittenwidrigkeit um den Verstoß gegen moralische Maßstäbe, die nicht in Verbotsgesetzen positiviert sind.