RWE hat den wegen formaler Unzulässigkeit aussichtslosen Einspruch zurückgenommen
ZitatIn aller Kürze besagt das Ergebnis der Verhandlung, dass das Sport-Gericht des WDFV der Argumentation von RWE nicht folgte, da es RWE nicht als einspruchsberechtigt (da kein „Gegner“ i.S.v. §58 RuVO) befand. Der Einspruch war somit formal unzulässig, auch ein nächstinstanzlicher Einspruch beim Verbandsgericht wäre somit aussichtslos. Deshalb kam es auch nicht zu einer Beweisaufnahme.
Nach ausführlicher interner und anwaltlicher Beratung sowie der Abwägung aller Aspekte entschied sich RWE daraufhin, den Einspruch zurückzuziehen.