Beiträge von Begerau71

    Also, es liegt mir fern, zu sticheln, weder persönlich noch unterschwellig.

    Und Konstantins Antwort empfinde ich ebensowenig als Stichelei. Er zweifelt halt, ist sein gutes Recht.


    Ich habe mich bemüht, alles so sachlich wie möglich darzulegen, wenn es nicht so rüber gekommen sein sollte, bedaure ich das.


    Konstantin hat in seinem umfangreichen Post viele Fragen aufgeworfen, die ich, weil es einfach den Rahmen sprengen würde, hier gar nicht im Einzelnen beantworten möchte. Das würde ein Post von mehreren Seiten. Ist ja jetzt schon wieder zu viel. Und ich bin froh, mich rentenbedingt mit der Materie nicht mehr en detail auseinandersetzen zu müssen.


    Die Materie ist im Fall Jatta aber nach meinem Dafürhalten, nicht zuletzt auch wegen der Öffentlichkeitswirkung, extrem vielschichtig. Ich habe auch nicht gesagt, dass in diesem Fall bei einer Verurteilung nichts passieren wird, sondern nur, dass genau hingeschaut werden wird, alles nur mittels Ordnungsverfügungen passieren kann und das alles viel Zeit in Anspruch nehmen wird. Automatismen gibt es in dieser Hinsicht nicht, was auch gut so ist.


    Das wird auch die Blöd mit ihren Artikeln in der Sache nicht ändern. Deshalb würde und wird es eine vorschnelle und unausgewogene Entscheidung nicht geben, das weiß auch die zuständige Behörde. Warten wir doch einfach erst einmal ab, ob überhaupt eine Verurteilung erfolgt, also eine Straftat nachgewiesen wird.


    Ich denke, wir sollten es dabei zunächst belassen.


    Konstantin

    Einzelne konkrete Fragen beantworte ich gerne per PN.

    okay, auf meine anderen Fragen bekomme ich wohl keine Antwort. Aber was meinst Du denn, was genau passiert, wenn seine Angaben falsch gewesen sein sollten? Begerau71 hat doch geschrieben, dass Ausweisung eher unwahrscheinlich und wenn, dann langwierig sein würde.

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    Auf welcher Grundlage der User Begerau71 schlussfolgert, dass eine Ausweisung ein langwieriger Prozess wäre, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht verwechselt er da was mit der Situation eines Flüchtlings. Vielleicht weis er auch mehr? Keine Ahnung.

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    Konstantin

    Keine Ahnung würde ich jetzt nicht sagen, dennoch hatte ich das Gefühl, dass hier in der Diskussion Strafrecht und Ausländerrecht bunt vermischt und daraus dann schlicht falsche Schlüsse gezogen werden.


    Das wollte ich nur etwas entzerren und dazu die Rechtslage aus meiner Erfahrung heraus darlegen. Ja, hört sich zugegebenermaßen etwas funkelesk an.


    Ordnungsverfügungen (und hier speziell Ausweisungsverfügungen) dauern bis zur Rechtskraft nun einmal so lange und ggf. sogar länger, das bringt der Weg durch die Instanzen halt mal so mit sich.


    Nach meinem Wissen aus Presse, Funk und Fernsehen ist Jatta als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in das Bundesgebiet gekommen. Da ist es in der Regel so, dass kein Asylverfahren durchlaufen und stattdessen unmittelbar eine Duldung ausgestellt wird. Ich kann jetzt auch nur vermuten, dass er in der Folge durch den Profivertrag in den Status eines ausländischen AN nach Paragraph 18 AufenthG gekommen ist. Asylrecht spielt daher in einem solchen Fall gar keine Rolle mehr. Und ob es überhaupt zu Maßnahmen kommen wird, lasse ich mal dahingestellt.


    Hake meine Posts einfach unter 45jähriger Berufserfahrung ab, glaube sie oder lass es, wenn Du sie nicht glauben magst. Ich reklamiere für mich, mtlw. auf dem Altenteil befindlich, keinen Anspruch darauf, Recht zu behalten, daher kann ich mit beidem gut leben. Also nix für ungut!


    Habe fertisch!

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    "Wenn er gelogen haben sollte, würde er sich hier illegal aufhalten, weil er dann keinen gültigen Pass, keinen Aufenthaltstitel, keine Arbeitserlaubnis etc. hätte, weil alle behördlichen Bescheide widerrufen werden".


    Ich hatte ja schon gefragt, es wusste hier aber niemand, welche Strafe würde Jatta denn erwarten? Du scheinst es ja zu wissen.

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    Schau mal in Post #9.557, da kannst Du den Strafrahmen nachlesen.


    Die Frage mit den Bescheiden (Aufenthaltstitel etc.) ist da eher ordnungsbehördlicher - weil ausländerrechtlicher - Natur und nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern ausschließlich durch die Ausländerbehörde zu entscheiden. Die wird nach pflichtgemäßem Ermessen zu klären haben, ob eine evtl. Veurteilung und die darin enthaltenen Feststellungen zur Identität evtl. ausländerrechtliche Maßnahmen (Rücknahme des Aufenthaltstitels, Ablehnung der Verlängerung oder schlimmstenfalls Ausweisung) zur Folge hat. Das wäre aber keine Bestrafung (also insoweit keine Doppelbestrafung!) sondern eine ordnungsbehördliche Maßnahme. Das sollte man fein unterscheiden. Da das Ganze aber auch mittels verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Ordnungsverfügungen erfolgen muß, dürfte eine Entscheidung im mit Sicherheit anschließenden Rechtsmittelverfahren (VG, OVG, ggf. BVerfG) minimum 2-3 Jahre bis zur Rechtskraft dauern. Einen Automatismus wie: Verurteilung = Aufenthaltstitel weg, gibt es jedenfalls nicht! Und ich bin sicher, niemand bei der Ausländerbehörde wird sich auf dünnes Eis begeben und reflexartig oder der Blöd zuliebe Ordnungsverfügungen erlassen, die schauen da schon ganz genau hin, was angemessen und erforderlich ist.

    Richtig! Ich meine völlig neutral die Frage, ob ein Grund für weitere Ermittlungen vorliegt. Das kann hier niemand bewerten, mehr nicht.

    Nur eine Akteneinsicht würde weiterhelfen. Nur dann weiß man ganz sicher, ob ein Grund für weitere Ermittlungen vorliegt. Ich fürchte nur, hier aus dem Forum ist in diesem Verfahren niemand Beteiligter, dem insoweit Akteneinsicht zustehen würde. Und alles andere ist Spekulatius, sowohl von der Blöd als auch im Forum.

    Das wird wohl der Ermittlungsansatz sein:


    Aufenthaltsgesetz - § 95 Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ....

    5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,...

    (§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität...

    (2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.)


    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer...

    2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

    Unabhängig von unserem eigenen Versagen wünsche ich diesem charakterlosen Dreckspack

    14 Tage Dünnschiss, kein Papier und zu kurze Arme.

    Habe fertisch, ihr *ölner Ziegenficker!