Was von Grundgesetzartikel 20 gedeckt ist, muss man in Betracht ziehen. Aber man sollte m.E. die Hürde auch nicht tiefer legen und den letzten Nebensatz von Absatz 4 nicht überlesen.
Damit ist mein Beitrag obsolet, da die Straftatrelevanz dadurch entfällt.
Irgendwie beginge man ggf. ja eine Straftat, käme aber möglicherweise um eine Bestrafung herum. Zuerst würde man sich aber individuell auf dünnes juristisches Eis begeben. Ist ja bei "normaler" Notwehr auch so, dass du dich nicht vorab freisprechen lassen kannst.