Das ist nicht korrekt. Lediglich das Importieren von Pyrotechnik ist seit 2005 eine Straftat, laut SprengG. Das Abbrennen eben nicht. Wäre schon sonderbar, wenn an Silvester Straftaten geduldet würden.
Doch, das Abbrennen auch. Es war eine Ordnungswidrigkeit (d.h. bei Verstoß ist als Strafe nicht mehr als eine geringe Geldstrafe vorgesehen), und jetzt ist es eine Straftat (wenn es sich um nicht-BAM-gekennzeichnete Pyrotechnik verwendet von einer Person ohne die vorgesehene Erlaubnis handelt etc. etc.). Warum (und ob) die Ausnahme für Silvester gilt, das weiss ich nicht.
Die im Stadion verwendeten Handfackeln (BAM-PI-0757) fallen unter die Klassifizierung T1. Rauchkörper und sonstige Artikel, die der Klasse T1 angehören, können ganzjährig von volljährigen Personen erworben werden. Die Verwendung ist ebenfalls das ganze Jahr über möglich. Ohne speziellen Eignungsnachweis.
Diese Starklichtfackeln auf Magnesiumbasis, die technisch gesehen zu den Signalmitteln gehören, sind eben keine Bengalos im klasschischen Sinne. Die Starklichtfackeln bestehen zumeist aus einer Metallröhre, die mit Magnesiumpulver gefüllt ist und über einen Sicherheitsgriff aus Kunststoff verfügt, die es ermöglicht die Starklichtfackel gefahrlos in der Hand zu halten. Geprüft und zertifiziert von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Das Zünden von Pyrotechnik der Klasse T1 (in einem Fußballstadion), ist somit laut SprengG § 41 Abs. 1c, keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit.