Fußballer sind aber nicht wie normale Arbeitnehmer...
Wiki zu Bosman:
Der EuGH fällte am 15. Dezember 1995 (EuGH RS C-415/93, Slg 1995, I-4921) die Entscheidung, dass Profi-Fußballer innerhalb der EU normale Arbeitnehmer im Sinne des EG-Vertrages (Seit dem 1. Dezember 2009 AEUV) seien und daher die dort (insb. Art. 45 AEUV, Ex-Art. 39 EG) festgeschriebene Freizügigkeit nicht nur für behördliche (also staatliche) Maßnahmen gilt, sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung der Arbeit dienen. Allerdings muss es sich dabei um kollektive Regelungen handeln, also um solche, die einen bestimmten Bereich abschließend und vergleichbar mit einem staatlichen Gesetz regeln.
Frei Interpretiert:
Unter Vorschrifen anderer Art könnte auch die hier strittige Befristung fallen, soweit das Gericht befindet, dass diese ausreichend kollektiv und staatlich geregelt ist.
Da die bei Bosman ausschlaggebend betroffene Freizügigkeit allerdings prinzipiell Gegenteilig zu einer unzulässigen Befristung ist, bis ich auf den weiteren Verlauf gespannt.