Auszug aus dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW):
ZitatAlles anzeigenDritter Unterabschnitt
Platzverweisung,
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
zum Schutz vor häuslicher Gewalt
§ 34 Platzverweisung
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Gut zu wissen, dass sich die Polizei kuemmert und durch Platzverweise u.a. versucht, Gewalttaetigkeiten im Rahmen von Fussballspielen zu verhindern und friedlichen Fussballfans einen sicheren Besuch der Spiele zu gewaehrleisten.
Gewalt hat im Stadion nichts zu suchen und es ist voellig richtig und geboten, gegenueber einschlaegig durch Beteiligung an Gewalttaten in Erscheinung getreteten Gewalttaetern einen Platzverweis auszusprechen.