Mal eine Antwort auf deine Signatur "Wenn Pyrotechnik kein Verbrechen ist, warum droht dann eine Strafverfolgung?"
Es ist ein Straftatbestand, aber es gibt gute Gründe Pyro nicht als Straftat zu sehen und deswegen etwas gegen diesen Status zu unternehmen. Zum Beispiel, in dem man vereinsübergreifend immer wieder deutlich macht, dass beim Abbrennen von Pyro nichts passiert und es lediglich gefährlich aussieht, wenn man es kontrolliert abbrennen lässt, es aber durchaus gefährlich sein kann, wenn man die Dinger versucht - wegen der Verfolgung als Straftat - "heimlich"/versteckt abbrennen zu lassen.
noch mal zur klärung der sachlage (t1=bengalos):
ZitatAlles anzeigenFeuerwerkskörper der Klasse T1
dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahre abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Die Gegenstände dürfen nur im gewerblichen Bereich bzw. für technische Zwecke entsprechend den Gebrauchshinweisen verwendet werden. Der Vertrieb an den Endverbraucher ist nur gegen schriftlichen Auftrag mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes erlaubt. Die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Verpackung sind zu beachten!
Achtung: Das illegale Abbrennen von Pyrotechnik im Fußball-Stadion oder bei anderen öffentlichen Veranstaltungen wird als versuchte gefährliche Körperverletzung eingestuft, unabhängig davon, ob auf Anhieb Verletzte oder sonstige Geschädigte festzustellen sind (siehe auch § 23 1.SprengV und § 35 (2) der VStättVO ). Gegen die Personen werden neben einer entsprechenden Strafe mehrjährige bundesweite Stadionverbote verhängt! Seit 01.04.2003 wird das Mitführen von Rauchpulver oder Bengalfackeln nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat geahndet.
Die Zulassung nach T1 bezieht sich auf einen bestimmten Personenkreis und auf eine bestimmungsgemäße Verwendung. Für Stadionbesucher oder Besucher öffentlicher Veranstaltungen bedeutet dies, dass er solche Gegenstände zu diesem Zweck nicht erwerben, nicht mit sich führen oder gar abbrennen darf. Auch hier ist die Zulassung verknüpft mit dem technischen Verwendungszweck. Geht der Stadionbesucher mit solchen Gegenständen um, ist zweifelsfrei von einem Vergnügungszeck auszugehen. Somit liegt für den entsprechenden Gegenstand keine Zulassung vor, die befreienden Vorschriften nach der 1.SprengV sind nicht anzuwenden und das SprengG findet im vollen Umfang Anwendung.
warum das ganze ab dem 1.4.2003 geändert wurde, dürfte im blick auf die fußball-wm 2006 in deutschland bekannt sein.