Die Vermutung, dass in einer Wohnung mehr als zehn Personen oder Angehörige von mehr als zwei Hausständen zusammensitzen, dürfte kaum als „Gefahr in Verzug“ gelten. Dass NRW-Polizisten oder auch Mitarbeiter von Ordnungsämtern an Haustüren klingen könnten, um die Zahl der in den Räumen befindlichen Personen zu überprüfen, ist auszuschließen.
Was aber, wenn ein Nachbar die Polizei ruft, etwa, weil es in der Wohnung zu laut ist? In diesem Fall würde die Streife neben der Ruhestörung sicher auch auf eine womöglich zu hohe Zahl an Personen in der Wohnung hinweisen. Allerdings: Ein Verstoß gegen den Corona-Schutzverordnung liegt damit noch nicht vor. Denn die Schutzverordnung, und damit die Beschränkung von Kontakten auf Angehörige von nur zwei Haushalten und maximal zehn Personen, der Mindestabstand und das Tragen einer Alltagsmaske, bezieht sich jeweils auf den „öffentlichen Raum“.
Was das heißt, steht in §1, Abschnitt 5: „Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes [Unverletzlichkeit der Wohnung, Anm. der Redaktion] geschützten Bereichs.“