Die Rechte der Fußballfans
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Infamous Youth (Bremen Ultras):
ZitatStellungnahme zum Polizeieinsatz vor dem Heimspiel SV Werder Bremen – FC Augsburg
Auf dem Weg zum Stadion wurde eine 80 Personen umfassende Gruppe von mehreren Einheiten mit Unterstützung der BFE (Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit) am Weitergehen gehindert und von den Beamt*innen in einen privaten Hinterhof geführt um dort einer umfassenden Personalienfeststellung unterzogen zu werden. Das Laufen auf der Straße, eine Ordnungswidrigkeit, war für die Polizei Bremen der angebliche Anlass für die 90 Minuten andauernde Festsetzung der Gruppe. Für uns bestehen mehrere Anhaltspunkte, welche darauf schließen lassen, dass es sich hierbei um eine geplante Aktion der Polizei Bremen handelte.......
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Ich habe heute mit dem Anwalt Tobias Westkamp von der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte gesprochen ( ) und Ihn gefragt, ob es möglich wäre mal in einer kleinen Runde einen Vortrag zu halten wie man sich der Polizei gegenüber verhalten sollte in Konfliktsituation. Er hat den Gedanken sehr begrüßt und ist grundsätzlich dazu bereit auch ohne Honorar den "Vortrag" zu halten. Lediglich die Fahrtkosten sollten übernommen werden. Ich bin mit Ihm so verblieben, das ich erstmal abchecke ob überhaupt Interesse besteht und sich Leute finden die das ganze vorab etwas ausarbeiten und organisieren. Besteht da Interesse von Eurer Seite und hätte jemand Lust mir dabei zu helfen?
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Danke. Das ist eine gute Initiative. Neben wir wüsste ich noch mindestens zwei bis drei weitere Interessierte. Helfen: Grundsätzlich ja. Funke mich an, wenn es konkret wird. Alternativ könnte ich mir aber auch vorstellen, dass der SCD sowas mal oder mit organisiert. Oder möchtest du das "organisationsneutral" halten? --- Vom Mobile gesendet. Tippfehler sind wahrscheinlich. ;-)
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Prima und vielen Dank! Wäre schön, wenn aus möglichst vielen "Lagern" Leute dabei wären. Mal schauen wie die Resonanz ist. Melde mich........
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[quote='running3000','index.php?page=Thread&postID=1229126#post1229126']Alternativ könnte ich mir aber auch vorstellen, dass der SCD sowas mal oder mit organisiert.[/quote] Wer wenn nicht der SCD könnte so etwas organisieren. Die Jongens und Mädels sollten erster Ansprechpartner bei einer solchen guten und sinnvollen Aktion sein...
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Auch wenn ich mich theoretisch (vom Alter her, nicht organisiert, eher unauffällig) nicht zu der betroffenen Zielgruppe rechnen würde, ist es leider in Zeiten von unverhältnismäßiger Gefahrenabwehr und Kollektivbehandlung nicht gänzlich auszuschliessen, dass es auch mich irgendwann treffen könnte und ich wäre durchaus an so einer Veranstaltung interessiert.
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Die eigentliche Zielgruppe dürften die Auswärtsfahrer sein. Da ist es aber völlig egal wie alt man ist.
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Wollte das noch mal nach vorne bringen!
Vielleicht gibt es noch den einen oder anderen Interessenten.
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Zitat
2 Wochen Observation, Anabolikahandel und Fahnen
Einen merkwürdigen Besuch bekam ein RSH-Mitglied ("Rot Schwarze Hilfe") während seines Aufenthaltes im Fitnessstudio. Zwei Beamte in Sportkleidung hielten ihm während seines Krafttrainings den Polizeiausweis unter die Nase und forderten ihn zum Mitkommen auf.
Auf Nachfrage was denn los sei, erklärte man ihm, dass er im Verdacht des Anabolikahandels stehe und man daher seine Trainingstasche zu durchsuchen habe. Nachdem in der Tasche nichts vorgefunden wurde, teilte man ihm mit, dass nun sein Auto durchsucht werde.
Beim Verlassen des Studios traute das Mitglied seinen Augen nicht: Ein quergestelltes Polizeifahrzeug blockierte die Ausfahrt vom Parkplatz, ein weiteres sein eigenes Auto. Nachdem nach kurzer Durchsicht des Kofferraums die Beamten keine Erfolgsmeldung verlauten konnten, platzte es aus einem Beamten heraus: "Verdammt nochmal, seit zwei Wochen fahren wir die Gegend auf und ab und nix passiert. Macht doch endlich mal was ... und wo sind diese Scheißfahnen nun überhaupt?"
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ne durchsuchung unter der vortäuschung falscher tatsachen? da würd ich aber mal dem anwalt bescheid geben.
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Die RSH ist ja schon die Justiz-Hilfe mit eigenen Anwälten.
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Die RSH ist ja schon die Justiz-Hilfe mit eigenen Anwälten.
ich weiss. deshalb auch mein kommentar.
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Zitat
Suchaktion mit Herz: Dem Landgericht München genügt Flüsterpost als Durchsuchungsgrund - Schutz von Wohnungen verfällt immer mehr
Es war der 27. März 2012 als die Kriminalpolizei aus der Landeshauptstadt in Nürnberg für Recht und Ordnung sorgen wollte. Ausgestattet mit Beschlüssen des Amtsgerichts Münchens rückte sie in den Räumlichkeiten der "Banda di Amici" an sowie in einer Wohnung einer Führungsperson dieser Gruppe und durchsuchte diese nach dem Banner "Südkurve - Herz und Seele des Vereins". Gefunden wurde ein Transparent, allerdings mit der Aufschrift "Freiheit für Ultras."
Noch am selben Tage legte der von der Wohnungsdurchsuchung Betroffene durch seinen Anwalt gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein. Außerdem beantragte er festzustellen, dass auch die Art und Weise der Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, denn ihm sei ein Durchsuchungsbeschluss mit der Aufschrift "ohne Gründe" überreicht worden. Dies sei unzulässig, so sein Anwalt, da der Betroffene an Ort und Stelle die Möglichkeit haben muss zu prüfen, was es mit dem Beschluss auf sich hat und worauf dieser sich stützt.
Nach weit über 12 Monaten Bearbeitungszeit und wiederholten Sachstandsanfragen des zuständigen RSH-Anwalts entschied nun das Landgericht München I. Auf die Qualität der Entscheidung hat sich die lange Wartezeit nicht erkennbar ausgewirkt. Wesentliche Gesichtspunkte des Falles berücksichtigt das Landgericht München I nicht, teilweise stellt es den Sachverhalt sogar falsch dar. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist ein weiterer Tiefpunkt in der Rechtsprechung zu Wohnungsdurchsuchungen. Aus dem Grundrecht des Schutzes der Wohnung und Privatsphäre ist in der Praxis längst eine Hürde geworden, die mittels inhaltsleerer Floskeln von jedem Amtsrichter leicht überwunden werden kann ("... Die Durchsuchung ist auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel besteht nicht" - Punkt, Unterschrift.)
Das Landgericht hielt zwar die Art und Weise der Durchsuchung für rechtswidrig. Es hätte kein Beschluss "ohne Gründe" ausgehändigt werden dürfen. Insoweit gab es der Beschwerde statt. Die eigentliche Durchsuchung sei jedoch gerechtfertigt gewesen, so das Landgericht. Es hätten Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigten, dass das Banner bei dem Wohnungsinhaber gefunden werden würde.
Tatsachen. Nur welche?
Der Sachverhalt ist mehr als überschaubar: Zwei Personen der Münchner Schickeria soll das Banner entwendet worden sein. Hiervon erfahren die Ermittlungsbehörden durch Bericht in Internet-Foren und erzwingen Aussagen der Zeugen. Angaben über Täter konnten sie nicht machen. Doch dann meldet sich bei dem Gruppenleiter der Staatsanwaltschaft eine namentlich nicht genannte Vertrauensperson. Der Staatsanwalt vertraut dieser, weil sie ihn bisher auch zuverlässig und zutreffend informiert habe. Genannt werden dürfe sein Name aber auf keinen Fall. Er befürchte Racheaktionen aus Ultraskreisen.
Wohlgemerkt: Es geht um die Entwendung einer Zaunfahne, nicht um Prostitution, Menschenhandel oder Mordserien. Der Vermerk des Staatsanwalts, der nach den Richtlinien gar nicht zuständig dafür war, dem Informanten Anonymität zuzusichern, enthält nicht etwa Wahrnehmungen des Informanten. Der wusste nämlich gar nichts. Der Informant berichtete vielmehr, was eine andere Person ihm erzählt habe. Das Landgericht bezeichnet diesen - nennen wir ihn: Dritten - sodann auch stets als "Augenzeuge". Ohne dass jemals geprüft worden wäre, ob es sich wirklich um einen Augenzeugen handelt.
Der Dritte jedenfalls soll, so sagt der Informant, das Banner gesehen haben. Es sei von der "Cosa Nostra", in deren Kreisen sich der Dritte bewege, an die "Banda di Amici" gegeben worden. "Dort habe er das Banner auch gesehen", heißt es in dem Aktenvermerk weiter. "Wo es sich jetzt befinde, wisse er nicht."
Die Staatsanwaltschaft ließ sich dann noch einen Polizeibericht über die Ultrasgruppen in Nürnberg kommen. Dort wird ausgeführt, wie diese strukturiert sind und welche Räumlichkeiten sie nutzen. Der sogenannte szenekundige Beamte schreibt, dass er es für unwahrscheinlich halte, dass das Banner in Privaträumen von Führungspersonen aufbewahrt werde, da man diese in den Ultraskreisen kenne.
Damit enden auch die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft, die daraufhin die beiden Durchsuchungsbeschlüsse für die Gruppenräumlichkeit und die Wohnung der Führungsperson beantragt. Wohlgemerkt als Durchsuchung bei einem nicht Verdächtigen. Bei diesem darf nach § 103 Strafprozessordnung nur durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der gesuchte Gegenstand befinde sich dort.
Und die lagen, so erläutert das Landgericht München I nun, doch erkennbar vor. Dass die Nürnberger Polizei es für unwahrscheinlich hält, dass das Banner in Privaträumen einer Führungsperson aufbewahrt werde, sei nicht zwingend. Vielmehr habe der "Augenzeuge" das Banner bei der Gruppe gesehen und angegeben, dass es sich dort befinde. Deshalb sei es naheliegend, bei der Führungsperson zu Hause zu suchen.
Die Begründung des Gerichts ist allerdings bereits der Sache nach falsch. Denn der Dritte hat angegeben "nicht" zu wissen, wo sich das Banner befindet. Der Schluss des Gerichts - Wenn sich in einer vereinsähnlichen Gruppe ein strafrechtlich relevanter Gegenstand befindet, darf jedenfalls bei den Führungspersonen durchsucht werden - führt zu einer Sippenhaft, die rechtsstaatlich mehr als bedenklich ist. Neben dem Grundrecht auf Schutz der Wohnung wird so auch das Grundrecht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit massiv ausgehöhlt. Wer möchte da noch Führungsaufgaben übernehmen?
Keine Frage ist für das Landgericht auch, dass der Durchsuchungsbeschluss verhältnismäßig ist. Schließlich handele es sich bei dem Betroffenen um eine Führungsperson einer Ultrasgruppierung, da seien mildere Maßnahmen nicht erfolgsversprechend. Eine Begründung, die man sich auf der Zunge zergehen lassen muss. Gelten für Ultras andere Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe? Und wenn ja, welche? Dazu verhält sich der Beschluss freilich nicht.
Ohnehin überrascht die Entscheidung durch auffälliges Umschiffen gewichtiger juristischer Fragen. Das entscheidende Problem wird, obwohl es in der Beschwerdeschrift ausdrücklich gerügt wurde, gar nicht erst angesprochen. Nämlich dass der Informant des Staatsanwalts gar keine eigenen Wahrnehmungen berichtet hat. Er sei dem Staatsanwalt als zuverlässig bekannt, sagt das Landgericht dazu. Die Frage jedoch hätte lauten müssen: Wie zuverlässig ist eigentlich der Dritte? Um die Richtigkeit der Informationen des Dritten geht es in erster Linie. Wann hat er überhaupt die Wahrnehmungen gemacht? Was genau hat er beobachtet? Wer ist dieser Mensch überhaupt?
Nichts dazu wurde aufgeklärt. Es wurde noch nicht einmal versucht, den Dritten zu vernehmen. Dabei ist ein Zeuge im Ermittlungsverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften vor Beginn einer Vernehmung über seine Wahrheitsplicht zu belehren. Und er kann sich strafbar machen, wenn er falsche Behauptungen aufstellt. Der Informanteninformant hat hier freilich nichts zu befürchten. Wenn Flüsterpost zum probaten Mittel für Durchsuchungsbeschlüsse dienen soll, ist dem Denuziantentum Tür und Tor geöffnet. Angaben völlig unbekannter Personen werden ungeprüft übernommen, niemand hat etwas zu befürchten, weil er gar nicht erst bekannt wird. Nicht einmal die Existenz des "Augenzeugen" muss geprüft werden.
Eine Auslegung des Begriffs "Tatsachen", bei der einem angst und bange wird. Da gegen den Beschluss keine Rechtsmittel gegeben sind, bleibt nur die Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht der Flüsterpost Einhalt gebietet. Gelegenheit hat es hierzu, da eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eingereicht wurde. Allerdings: Nach eigenen Angaben des Verfassungsgerichts haben nur 2,5 % der Beschwerden in Karlsruhe Erfolg.
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Ich glaube das kann man ganz gut mit dem hier zusammenfassen:
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Rund um Fußballspiele wird der Rechtsstaat ausgehöhlt. Die Krimininalisierung von Fans sowie die willkürliche Entrechtung sind unglaublich.
Sollte ich schnell noch mal Jura studieren?