ok, gilt es denn auch für die bereitschaftspolizei im einsatz
bei zb. demos?
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Wer kontrolliert, dass derjenige, der Einsatz hat auch das mit seiner Nummer versehene "Dress" an hat ???
Ich meine, ich bin durch meine Statur sofort wiedererkennbar. Aber wenn die Vielzahl der Beamten Größe L oder XL hat und dann mit Helm tätig oder maskiert ist, woran mache ich fest, dass es der- oder diejenige tatsächlich war ???
Denn vor Gericht muss man den Täternachweis führen und Beweis führen. Denn da geht dann der Zweifel zu Gunsten des WOMÖGLICHEN Täters, also zu Lasten eventueller Gewaltopfer oder Polizeiexzesse, was das Strafrechtliche angeht. Es könnte der von mir Bezeichnete sein, es könnte aber genauso ein anderer sein. Beides gleich wahrscheinlich, also im Zweifel für den Angeklagten, den Beamten, verloren.
Zivilrechtlich muss man dann als Opfer auch beweisen, dass derjenige tatsächlich der Täter war und wenn man das nicht kann, dann geht man als beweisbelastete Partei und dem womöglichen non liquet (also weiterhin bestehender Unklarheit!) untechnisch gesprochen "baden" und verliert.
Versteht mich nicht falsch, ein guter Ansatz. Aber ich spüre schon die systematischen Schwächen.
Jong, du studierst den Driet doch. Systematische Schwächen können durch strikte/eindeutige Regelungen ausgemerzt werden. Es gibt Beispiele aus dem Zivilrecht, dem Vertragsrecht oder auch dem (wie heisst es nochmal?)-->Verkehrsrecht, die nicht so einfach mit "im Zweifel für den Angeklagten" ausgefochten sind.
T.Reudoof (S) lässt sich auf einen Handel mit einem alten Bekannten(B) ein, der aufgrund seiner Schufa keine Verträge abschliessen kann und willigt ein, seinen Namen(S) für einen Vertrag zu stellen, dessen Tilgung über das Konto des B läuft. Irgendwann geht B aber die Kohle aus, da er n Riesensortiment Dildos aus der Auflösung eines Beate Uhse-Ladens günstig schiessen kann und beschließt, nun auf dem Dildo-Schwarzmarkt tätigt zu werden. B stellt die Zahlungen ein. Wer ist im Arsch?
H.Eizer fährt mit seinem PKW gerne schnell und hat schon fleißig Klebemärkchen in seinem Sammelheftchen in Flensburg. Sein Kollege F.Lott leiht sich sein Auto und parkt es quer in einem Kreisverkehr auf dem Lastring der verbotenen Stadt, da er spontan zu einer Swingerclub-Party um die Ecke möchte. Wer zahlt die Abschleppkosten, bekommt die Anzeige und sammelt Märkchen?
B.Allermann parkt seinen Panzer unabgeschlossen neben dem Sandkasten seines Sohnes. Der kleine Nachbarsjunge T.Errorkind kann der Versuchung nicht widerstehen und planiert bei seinen ersten Fahrversuchen die Buxbaumallee des Nachbarn P.Nibel, bevor er den Knopf findet, der Nibels Lodge mit einem Mal pulverisiert. Wer steht bei Nibel in der Kreide?Die Beispiele sind natürlich hinkend, aber ich möchte lediglich auf Umstände wie Durchgriffsrecht etc anspielen. Wenn gesetzlich festgeschrieben ist, das derjenige, dem diese wie auch immer geartete Kennzeichnung zugeschrieben ist, primär verantwortlich für den Umgang mit seiner Dienstkleidung ist, wird das verschließbare Waffenfach auf der Wache schnell zu einem verschließbaren Schrank. Man kann das Gesetzespaket so schnüren, das kein Polizist Interesse daran hat, das andere seine gekennzeichnete Kleidung tragen.
Ich denke, es wird eine Buchstaben-Zahlenkombo, die eine Zuordnung ermöglichen wird und stehe dieser Entwicklung positiv gegenüber. Die Beweispflicht über Aufzeichnungen und Zeugen steht dem Ohnehin gegenüber. -
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Das Merken der Nummer wäre deutlich leichter, wenn beim Versuch ein Foto derselbigen zu machen, nicht der rote Knopf im Polizistenhirn aufleuchten würde. Von null auf aggro geht ganz schnell, wenn DEREN Recht am eigenen Bild verletzt wird ...
Egal, die Kennzeichnung ist ein großer Fortschritt und wird sich hoffentlich bundesweit durchsetzen.
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Auf jeden Fall der absolut richtige Ansatz, auf dem sich aufbauen lässt. Denn a) überlegt sich ein Beamter jetzt womöglich zweimal, ob er grinsend durch die Gegend knüppelt und sein Spray versprüht und b) ist die Wahrscheinlichkeit ein schwarzes Schaf unter den Beamten wiederzufinden und es dann ggfs. zu identifizieren nun deutlich einfacher! Zumindest in Berlin.
Ich glaube, dass es nur der Beruhigung derer dienen soll, die seit Ewigkeiten erkennen, dass es oftmals einseitig berichtet wird. Ich wünsche, dass Fred recht behält.
Mal sehen, wie lange es dauert, bis der erste Geschädigte, der so eine Nummer angibt, gesagt bekommt, er müsse sich leider verguckt haben, weil die Nummer nicht existiert oder der Kollege zur Tatzeit nachweislich 500 km von Berlin entfernt Dienst geleistet habe...
Diese Befürchtung ist auch meine.
Jong, du studierst den Driet doch. Systematische Schwächen können durch strikte/eindeutige Regelungen ausgemerzt werden. Es gibt Beispiele aus dem Zivilrecht, dem Vertragsrecht oder auch dem (wie heisst es nochmal?)-->Verkehrsrecht, die nicht so einfach mit "im Zweifel für den Angeklagten" ausgefochten sind.
T.Reudoof (S) lässt sich auf einen Handel mit einem alten Bekannten(B) ein, der aufgrund seiner Schufa keine Verträge abschliessen kann und willigt ein, seinen Namen(S) für einen Vertrag zu stellen, dessen Tilgung über das Konto des B läuft. Irgendwann geht B aber die Kohle aus, da er n Riesensortiment Dildos aus der Auflösung eines Beate Uhse-Ladens günstig schiessen kann und beschließt, nun auf dem Dildo-Schwarzmarkt tätigt zu werden. B stellt die Zahlungen ein. Wer ist im Arsch?
H.Eizer fährt mit seinem PKW gerne schnell und hat schon fleißig Klebemärkchen in seinem Sammelheftchen in Flensburg. Sein Kollege F.Lott leiht sich sein Auto und parkt es quer in einem Kreisverkehr auf dem Lastring der verbotenen Stadt, da er spontan zu einer Swingerclub-Party um die Ecke möchte. Wer zahlt die Abschleppkosten, bekommt die Anzeige und sammelt Märkchen?
B.Allermann parkt seinen Panzer unabgeschlossen neben dem Sandkasten seines Sohnes. Der kleine Nachbarsjunge T.Errorkind kann der Versuchung nicht widerstehen und planiert bei seinen ersten Fahrversuchen die Buxbaumallee des Nachbarn P.Nibel, bevor er den Knopf findet, der Nibels Lodge mit einem Mal pulverisiert. Wer steht bei Nibel in der Kreide?Die Beispiele sind natürlich hinkend, aber ich möchte lediglich auf Umstände wie Durchgriffsrecht etc anspielen. Wenn gesetzlich festgeschrieben ist, das derjenige, dem diese wie auch immer geartete Kennzeichnung zugeschrieben ist, primär verantwortlich für den Umgang mit seiner Dienstkleidung ist, wird das verschließbare Waffenfach auf der Wache schnell zu einem verschließbaren Schrank. Man kann das Gesetzespaket so schnüren, das kein Polizist Interesse daran hat, das andere seine gekennzeichnete Kleidung tragen.
Ich denke, es wird eine Buchstaben-Zahlenkombo, die eine Zuordnung ermöglichen wird und stehe dieser Entwicklung positiv gegenüber. Die Beweispflicht über Aufzeichnungen und Zeugen steht dem Ohnehin gegenüber.Leider ist es nicht mehr so ganz simpel, wie damals an der UNI. Da standen die Sachverhalte schon fest. Die Rechtspraxis lehrt, dass man eben selbst die Fakten im Zivilrecht beizuschaffen hat. Wenn ich einen Schadenersatzanspruch durchsetzen möchte, dann muss ich die mir günstigen Tatsachen im Regelfall beweisen. Na ja und mit Ausnahme einer weniger Sonderregeln ist es nunmal so, dass Du als Opfer / Kläger das machen musst. Genauso wenn ich Dich verklagen würde, müsste ich Dir auch nachweisen, z.B. das Du mich geschlagen hast. Gelingt das nicht, mein Pech!
Na ja und im Strafrecht ist es so, dass zwar von Amts wegen ermittelt wird, aber bei Zweifeln geht das dann eben zu Gunsten desjenigen, der angeklagt ist.
Mal ganz davon ab, dass die gerichtliche Tendenz beim Umgang mit dem was Polizisten sagen weit überwiegend höher und als glaubhafter eingeordnet wird, als das was der Otto-Normal-Bürger zum Besten gibt.
Ich wünsche mir, dass es der Anfang zum Besseren wird, aber noch habe ich BEGRÜNDETE Zweifel.
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Zitat
Ministerpräsident vergleicht Polizei-Kennzeichnung offenbar mit Judenstern
Der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, Reiner Haseloff (CDU), hat sich in die Debatte um eine Kennzeichnungspflicht für Polizei-Beamte eingeschaltet – und einen absurden historischen Vergleich aufgemacht. Gegenüber dem Radiosender “Sputnik” sagte der CDU-Politiker: “Auch aus der deutschen Geschichte halte ich eine Kennzeichnungspflicht für Menschen schlicht und einfach für unerträglich und unakzeptabel.” Solch eine politische Forderung sei nicht hinnehmbar. Auch Innenminister Holger Stahlknecht (CDU) und die Polizeigewerkschaften lehnen die Kennzeichnung strikt ab. Die Linke-Fraktion will im September einen Antrag zur Kennzeichnungspflicht in den Landtag einbringen. Eine Kennzeichnung von Polizeibeamten gibt es in vier Bundesländern. Sie soll helfen, bei Polizeiübergriffen die jeweiligen Beamten ermitteln zu können.
In Sachsen-Anhalt hatte sich ein Untersuchungsausschuss mit Verfehlungen von Polizisten beschäftigt. Mehrfach wurde darüber berichtet, dass Beamte nicht gegen Neonazis vorgegangen seien, beispielsweise in Halberstadt.
Teil des Holocausts
Zwar nennt Haseloff nicht explizit den “Judenstern” – allerdings stellt sich die Frage, welche andere Kennzeichnungspflicht aus der deutschen Geschichte gemeint sein soll. Eine Anfrage an den Ministerpräsidenten läuft.
Der „Judenstern“ (auch: Gelber Stern) war eine im Nationalsozialismus eingeführte Zwangskennzeichnung für jüdische Bürger. Darin befand sich die schwarze Aufschrift „Jude“. Das Tragen des Kennzeichens wurde ab September 1939 im besetzten Polen und ab dem 1. September 1941 im Deutschen Reich und in weiteren von Deutschen besetzten Gebieten durch den Reichsinnenminister verordnet. Es markierte den Höhepunkt der 1933 begonnenen sozialen Ausgrenzung, Diskriminierung und Demütigung der Juden. Gleichzeitig diente es ihrer Auffindung für die damals beginnenden planmäßigen Judendeportationen in die Ghettos bzw. Konzentrationslager und schließlich in die Vernichtungslager in Osteuropa. Der Judenstern war damit eine sichtbare Maßnahme zur Durchführung des Holocausts.
Namensschilder für Polizeibeamten, die Bürgerrechte stärken sollen, mit einer Maßnahme des NS-Terrorregimes zur Vorbereitung des Holocaust auch nur in Verbindung zu bringen, ist historisch unhaltbar und vollkommen unangemessen. Der staatliche Terror gegen die jüdische Bevölkerung während der NS-Zeit wird dadurch relativiert und verharmlost.
Zitat
Positionspapier der GdP zur Kennzeichnungspflicht:Die GdP lehnt die Forderung nach einer Identifizierbarkeit von Polizeikräften (Kennzeichnungspflicht) im Einsatz nach wie vor ab.
I.
Es ist unzweifelhaft, dass der Dienstherr grundsätzlich die Möglichkeit hat, über die Verpflichtung zum Tragen einer namentlichen Kennzeichnung jedes Polizeibeam-ten zu entscheiden. Bedingt durch die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die Tatsache, dass Polizei Ländersache ist, wird das Thema Kennzeichnungspflicht unterschiedlich in den Bundesländern gehandhabt. Auch wenn der föderale Aufbau der Polizei nach Auffassung der GdP nicht zur Disposi-tion steht, wäre eine einheitliche Regelung aller Bundesländer nebst Bund - und insbesondere eine einheitliche Ablehnung - der Kennzeichnungspflicht aus Sicht der GdP die einzig richtige Entscheidung. Die Vielfalt der unterschiedlichen Rege-lungen ist weder bürgerfreundlich noch vermittelt sie Gerechtigkeit beim Umgang des Dienstherren mit seinen Beamten.
II.
Die Gewerkschaft der Polizei sieht durch eine Zwangskennzeichnung insbesonde-re das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten ver-letzt.
a) Dieses Grundrecht unterliegt allerdings der Einschränkung durch das sog. All-gemeininteresse, d. h., der Einzelne hat nicht das allumfassende und absolute Recht, über seine Daten, hier: die Veröffentlichung seines Namens, zu entschei-den. Vielmehr sind eine transparente staatliche Verwaltung oder angenommene Bürgerfreundlichkeit Ziele, deren Verfolgung den Dienstherren berechtigt, seine Anordnungen zum Tragen einer namentlichen Kennzeichnung auszusprechen. Nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache akzeptiert die GdP schon seit vielen Jah-ren, dass im Einzeldienst und ggf. auf freiwilliger Basis Namensschilder getragen werden sollen, oder dass an Türen zu Büros von Polizeibeamtinnen und -beamten Namensschilder auf die Identität des jeweiligen Beamten hinweisen. Entschei-dend für die Akzeptanz der freiwilligen Kennzeichnung im Einzeldienst war und ist bis heute die Tatsache, dass im Einsatz der Bereitschaftspolizei bzw. bei geschlos-senen Einheiten eben keine Kennzeichnungspflicht gegeben ist.
b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gleichwohl das grundge-setzlich normierte Recht, auf das die GdP ihre ablehnende Haltung gegenüber der Kennzeichnungspflicht stützt. Der unzweifelhaft vorliegende Eingriff in dieses Recht liegt bei ausnahmsloser Verpflichtung zum Tragen der namentlichen oder weiteren individuellen Kennzeichnung gerade darin, dass der Beamte keine Mög-lichkeit hat, auch im speziellen Einsatzfall die namentliche Identifizierbarkeit seiner Person auszuschließen.
Gewerkschaft der Polizei – Bundesvorstand Kennzeichnungspflicht - Seite 3 von 4
Die im politischen Raum erhobene und auch von einigen Nichtregierungsorgani-sationen mit getragene Forderung nach Kennzeichnung von Polizeibeamten blendet aus, dass Polizistinnen und Polizisten während ihrer Einsätze aus vielerlei Blickwinkeln gefilmt oder fotografiert werden, diese Videos und Fotos nahezu un-endlich lange im Internet abrufbar bleiben und so eine Verfolgbarkeit bis ins Pri-vate hinein sehr leicht möglich ist.
Während der Beamte durch die Verpflichtung zur namentlichen Kennzeichnung einen erheblichen Grundrechtseingriff akzeptieren soll, muss er zusätzlich auch ertragen, dass sein Recht am eigenen Bild durch das polizeiliche Gegenüber in mannigfaltiger Weise und teilweise äußerst lange verletzt wird, ohne dass ihm oder dem Dienstherren eine effektive Rechtschutzmöglichkeit bleibt. Gerade die modernen Medien und das Internet weisen ein starkes Maß von Anonymität und Nichtverfolgbarkeit von Rechtsverletzungen auf.
Angesichts der Tatsache, dass es dem einzelnen Polizeibeamten im Zeitalter der Internetveröffentlichung nicht möglich ist, die Verletzung seines Rechts am eige-nen Bild effektiv zu verfolgen bzw. sein Recht durchzusetzen, darf der Beamte auch nicht verpflichtet werden, seinen Namen derart preisgeben zu müssen, dass er neben der Verletzung seiner ureigensten Bildrechte auch noch die Verletzung seines Rechts auf namentliche Anonymität hinnehmen muss.
III.
Für die Gewerkschaft der Polizei stellt es darüber hinaus eine nicht akzeptable Zumutung für die Einsatzkräfte dar, wenn sie über ihren Dienst hinaus, permanent mit ihrer beruflichen Tätigkeit konfrontiert werden und in ihrer Freizeit Beschimp-fungen, Sachbeschädigungen und Nachstellungen erleiden könnten. Es darf nicht übersehen werden, dass schon jetzt die Einsätze insbesondere von sog. ge-schlossenen Einheiten nahezu flächendeckend video- und fotografisch festgehal-ten und verbreitet werden.
Bei der Betrachtung solcher vor allem in der politisch radikalen und extremisti-schen Internetszenen abrufbaren Einsatzvideos fällt auf, dass einerseits Polizeikräf-te durchaus detailliert zu erkennen sind, während das sog. polizeiliche Gegen-über oft durch das digitale Verwischen von Gesichtern unkenntlich gemacht wird.
Es ist eine Tatsache, dass schon heute einzelne Beamte persönlich ausgeforscht, Ihr Name und Ihre Privatanschrift ermittelt und in der der politisch extremen Szene veröffentlicht werden und polizeiliche Strukturen sehr weitgehend erfasst und ebenfalls veröffentlicht werden. Bereits aus Fürsorgegründen ist der Dienstherr aufgefordert, alles zu unternehmen, um der Möglichkeit des Ausgeforscht-werdens durch das polizeiliche Gegenüber einen Riegel vorzuschieben. Die Ver-pflichtung der Polizeibeamten, sich auch geschlossener Einheiten und bei Groß-lagen namentlich zu kennzeichnen bzw. zu individualisieren ist genau das Gegen-
Gewerkschaft der Polizei – Bundesvorstand Kennzeichnungspflicht - Seite 4 von 4
teil dessen, was angesichts steigender Gewalt gegenüber der Polizei und einer sich radikalisierenden Szene geboten ist.
IV.
Unbeachtet bleibt bei den Forderungen nach einer Kennzeichnungspflicht auch die negative Auswirkung der Maßnahme auf die Motivation der eingesetzten Be-amten, insbesondere von geschlossenen Einheiten. Durch die flächendeckende videographische Beobachtung und digitale Speicherung von Einsatzgeschehen wird von vielen einsatzerfahrenen Kolleginnen und Kollegen konkret befürchtet, massiv durch Beschwerden und Strafanzeigen insbesondere aus den politisch ext-remen Szenen unter Druck gesetzt zu werden. Es ist allgemein bekannt, dass Er-mittlungen gegen Polizeibeamte stets zu einer Verzögerung z.B. von Beförderun-gen führen. Auch die mit Strafanzeigen einhergehenden internen Ermittlungen ziehen Stellungnahmen und Gespräche der betroffenen Kolleginnen und Kolle-gen nach sich. Dies zusammengenommen belastet den Berufsalltag und wird negative Auswirkungen auf die Arbeitszufriedenheit und damit auch auf die Qua-lität der individuellen polizeilichen Dienstverrichtung der Kolleginnen und Kollegen haben.
V.
Wenn behauptet wird, dass eine Kennzeichnungspflicht die Aufklärung von poli-zeilichen Übergriffen überhaupt erst möglich machen könne, so muss dem ent-gegen gehalten werden, das in unserem demokratischen Rechtsstaat in der jüngsten Vergangenheit zahllose polizeiliche Einsätze eben durch das polizeiinter-ne Videografieren so dokumentiert wurden, dass auch etwaiges Fehlverhalten einzelner Beamter unter Feststellung der Personalien der betroffenen Person leicht ermittelbar war. Die Erfahrung zeigt: Für das namentliche Ermitteln von Polizeibe-amten ist eine Kennzeichnungspflicht nicht notwendig.
VI.
Wenn behauptet wird, dass es ein Ungleichgewicht zwischen dem Vermum-mungsverbot einerseits, und dem, die individuelle Erkennbarkeit aufhebenden, Tragen einer Dienstkleidung mit Helm und Visier anderseits gebe, so muss dem entgegengehalten werden, dass sich Polizeikräfte selbstverständlich nicht ver-mummen, um etwa Straftaten zu begehen, sondern dass sie mit Helm, Visier und einer rd. 25 kg schweren Schutzausrüstung ausgestattet sind, weil sich die Polizei insbesondere bei Großlagen vor gewaltsamen Übergriffen schützen muss. Die Übertragung des staatlichen Gewaltmonopols impliziert insofern für die Diensther-ren eine besondere Fürsorgeverpflichtung nach dem Grundsatz: Wer schützt die, die den Staat schützen. -
Ich denke, sie fürchten vor allem eins:
Das die Schläger aus den eigenen Reihen nicht kalkulierbare Kosten durch Zivilklagen verursachen und als Folge dessen dieselbigen aussortiert werden müssten. Diese schrecken aber ab, denn es gibt auch "gefürchtete Einsatzgruppen". Durchaus ein "Stilmittel"... -
[quote='Fronti',index.php?page=Thread&postID=854208#post854208]Jong, du studierst den Driet doch. Systematische Schwächen können durch strikte/eindeutige Regelungen ausgemerzt werden. Es gibt Beispiele aus dem Zivilrecht, dem Vertragsrecht oder auch dem (wie heisst es nochmal?)-->Verkehrsrecht, die nicht so einfach mit "im Zweifel für den Angeklagten" ausgefochten sind. T.Reudoof (S) lässt sich auf einen Handel mit einem alten Bekannten(B) ein, der aufgrund seiner Schufa keine Verträge abschliessen kann und willigt ein, seinen Namen(S) für einen Vertrag zu stellen, dessen Tilgung über das Konto des B läuft. Irgendwann geht B aber die Kohle aus, da er n Riesensortiment Dildos aus der Auflösung eines Beate Uhse-Ladens günstig schiessen kann und beschließt, nun auf dem Dildo-Schwarzmarkt tätigt zu werden. B stellt die Zahlungen ein. Wer ist im Arsch? H.Eizer fährt mit seinem PKW gerne schnell und hat schon fleißig Klebemärkchen in seinem Sammelheftchen in Flensburg. Sein Kollege F.Lott leiht sich sein Auto und parkt es quer in einem Kreisverkehr auf dem Lastring der verbotenen Stadt, da er spontan zu einer Swingerclub-Party um die Ecke möchte. Wer zahlt die Abschleppkosten, bekommt die Anzeige und sammelt Märkchen? B.Allermann parkt seinen Panzer unabgeschlossen neben dem Sandkasten seines Sohnes. Der kleine Nachbarsjunge T.Errorkind kann der Versuchung nicht widerstehen und planiert bei seinen ersten Fahrversuchen die Buxbaumallee des Nachbarn P.Nibel, bevor er den Knopf findet, der Nibels Lodge mit einem Mal pulverisiert. Wer steht bei Nibel in der Kreide?[/quote] Dieser Sprachstil/Gebrauch ist so genial humorvoll, dass ich ihn schon für die Erstellung eines Fallbeispiels zum staatlichen Examen in meiner Fachrichtung umgesetzt habe. Sehr erfrischend! :thumbsup:
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Fortuna vs. Bochum: Polzei entschuldigt sich bei VfL-Fans
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Hut ab und alle Daumen hoch!
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Ich war vor einigen Jahren in Gladbach, in der selben Situation und durfte zu Fuß zum Stadion laufen. Als ich ankam war dann auch das Meiste vorbei. Bei mir hat sich noch kein Polizist entschuldigt. Naja Schwamm drüber.
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Hut ab und alle Daumen hoch!
jepp. find ich einen sehr feinen zug von herrn kensbock-rieso, den ich auch bei diskussionrunden immer offen und ehrlich erlebt habe.
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Hat er da auch schon den neuen Meinungsverstärker vorgeführt?
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Und hier die Gebrauchsanleitung:
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WDR: Ein Gelsenkirchener Polizist wird in der bundesweiten Kartei "Gewalttäter Sport" geführt. Entsprechende WDR-Recherchen bestätigte das Polizeipräsidium Gelsenkirchen am Donnerstag (06.10.2011). Der Beamte war beim Länderspiel Österreich gegen Deutschland im Juni in Wien aufgefallen. Der Mann soll zusammen mit weiteren 200 Hooligans im Wiener Kneipenviertel randaliert haben.
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[quote='Don Alfredo',index.php?page=Thread&postID=867064#post867064]Und hier die Gebrauchsanleitung:[/quote]Gleich geht's nach Ikea. ;--)b ;--)j
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Ihr seid nur gut bezahlte Hooligans
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