Um zu erfahren, wie man sich gut entschuldigt, sollte man die Schuldnerberatung aufsuchen.
Das, mein Freund wäre eine Entschuldung
Die Schuldnerberatung ist dem Beichtstuhl vorgeschaltet.
Um zu erfahren, wie man sich gut entschuldigt, sollte man die Schuldnerberatung aufsuchen.
Das, mein Freund wäre eine Entschuldung
Die Schuldnerberatung ist dem Beichtstuhl vorgeschaltet.
Mithin kann eine solche Schuld vom Schuldner selbst abgetragen werden. Wer sich also ›selbst entschuldigt‹, findet im Wörterbuch dafür durchaus eine Rechtfertigung.
Dazu hab ich mal ne Frage. Nicht rechtlich, das ist mir durchaus schon klar, sondern sprachlich. Du schreibst vom sich entschuldigen.
Ist es aber nicht viel mehr so, dass das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes den Täter entschuldigt? Also nicht er sich selbst entschuldigt, sondern erst das Vorliegen des Grundes ihn von der Schuld befreit?
Im § 35 StGB heißt es "Entschuldigender Notstand" - Das liest sich für mich so, als würde der Notstand den Täter entschuldigen und nicht er sich selbst durch eigenes zutun.
Auch vom teleologischen Gedanken her: Auch wenn er entschuldigt ist, handelt der Täter ja rechtswidrig. Was würde es bedeuten, wenn der Täter sein rechtswidriges handeln bzw. sich selbst dafür entschuldigen kann? Ist es nicht vielmehr eine Gegebenheit, ein tatsächlicher Sachverhalt der als vorliegender Entschuldigungsgrund den Täter entschuldigt?
ich bleibe bei der Version: sich entschuldigen ist eine Verselbständigung der Form, eine Tat zu entschuldigen, bzw. jemanden bitten ihn von der Schuld zu befreien.
Da vermute ich, dass Du den strafrechtlichen Schuldbegriff in den Vordergrund gestellt hast - und will und kann Deiner daraus abgeleiteten Interpretation nicht widersprechen. Meinen Verweis auf die rechtliche Bedeutung bezog ich - vielleicht verkürzend - auf diese etymologischen Angabe in einem 25 Jahre alten Wörterbuch zur Rechtssprache:
»Schuld, F., ›Bewertung eines Verhaltens als vorwerfbar (Verschulden), Vorwerfbarkeit, Schuld, Verpflichtung (z.B. Gattungsschuld), Zahlungsverpflichtung, Vergehen, Ursache‹, mhd. schult, F.,‹ Strafe, Anklage, Vergehen‹, ahd. skuld (765), sculd, F., ›Schuld, S•nde, Missetat, Vergehen, Verbrechen, Geschuldetes, Pflicht, Verdienst, Veranlassung, Grund, Anklage‹, as. skuld, F., ‹ Schuld, Abgabe‹. germ. *skuldi, *skuldiz, F., ›Schuld‹, zu germ. *skulan, V., £sollen‹, zu idg. *skel- (2), V., ›schuldig sein, schulden, sollen‹«
Quelle: KÖBLER, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch, 1995 | im Weltnetz hier abrufbar: http://www.koeblergerhard.de/der/DERS.pdf
Zumindest deckt sich das (vorbehaltlich [m]eines Interpretationsirrtums) mit der - wie geschrieben: unverbindlichen - Auslegung im DUDEN. Mich interessiert, was denn die aktuelle Rechtswissenschaft dazu sagt.
Mich interessiert, was denn die aktuelle Rechtswissenschaft dazu sagt.
Naja, was den Sprachsinn angeht kann ich jetzt auch nicht so viel dazu sagen. Es ist jedenfalls zunächst mal zwischen der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Schuld zu unterscheiden.
Im Strafrecht ist die "Schuld" die Grundlage der Strafzumessung, § 46 Abs. 1 S.1 StGB. Entsprechend muss eine Strafe schuldangemessen sein. Daraus ergibt sich auch, dass jemand der ohne Schuld handelt nicht bestraft werden kann. Schuld wird im Strafrecht definiert - wie schon erwähnt - als individuelle Vorwerfbarkeit der Tat. Der Täter verwirklicht den Tatbestand einer rechtswidrigen Handlung ohne gerechtfertigt zu sein und es stellt sich im Rahmen der Schuld die Frage, ob man ihm dies vorwerfen kann und wie schwerwiegend man ihm dies vorwerfen kann. Erstere Frage dreht sich letztlich nur um das ob der Strafe, letztere um die Strafzumessung. Ist der Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig oder entschuldigt, ist er entsprechend nicht zu bestrafen. Ist er nur eingeschränkt schuldfähig, kann dies im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, § 21, § 49 S1 StGB.
Aber nur weil man nicht schuldfähig ist/gewesen ist bei der Tatbegehung, bedeutet dies aber nicht, dass man im Rahmen eines Strafverfahrens zwangsläufig ohne Sanktion auskommt. Die Schuldunfähigkeit verhindert eine Strafe, weil man dem Täter die Tat nicht vorwerfen kann, aber es kommen immer noch weitere Sanktionsformen wie die Sicherungsverwahrung o.ä. in Betracht, wenn bspw. von dem Täter weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Im Zivilrecht wiederum ist die "Schuld" die individuelle Verpflichtung gegenüber einem anderen eine Leistung erbringen zu müssen, die dieser in aller Regel einfordern kann. Geregelt im Recht der Schuldverhältnisse, das als Sonderrechtsbeziehung/verhältnis definiert wird, woraus die eine Person von der anderen eine Leistung verlangen kann. Klassisches Beispiel für synallagmatische Schuldverhältnisse ist der Kaufvertrag, wonach der Käufer vom Verkäufer nach § 433 I S.1 BGB Übergabe und Übereignung der Kaufsache verlangen kann, während der Verkäufer vom Käufer die Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB verlangen kann.
Das Schuldrecht besteht aus einem allgemeinen Teil mit Geltung für alle Formen von Schuldverhältnissen und einem besonderen Teil, dass die individuellen Eigenheiten der einzelnen Schuldverhältnisse (Kaufvertrag, Leihvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, aber auch andere) regelt.
Darüber hinaus kennt das Zivilrecht noch die Begriffe des Verschuldens und des Vertretenmüssens im Rahmen von Schadensersatzansprüchen. Bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch muss der Schuldner nach § 280 I S2 BGB eine Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis zu vertreten haben. Im Rahmen deliktischer Schadensersatzansprüche, wie bspw. des Schadensersatzes wegen Rechtsguts- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB ist wiederum ein Verschulden erforderlich.
Das Verschulden bezieht sich hierbei auf Vorsatz und Fahrlässigkeit des Anspruchsgegners beim schädigenden Verhalten. Das Vertretenmüssen des Schuldners wiederum umfasst nach § 276 I S1 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit, ggf. aber auch mehr oder weniger, wenn dies in besonderen Haftungsvorschriften der einzelnen Schuldverhältnisse geregelt ist.
Interessant sind hier die Zusammenhänge und Unterschiede bzgl. des Begriffs der Schuld im Strafrecht und Zivilrecht. Im Zivilrecht prüft man die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit eines Verhaltens im Rahmen des Verschuldens (oder ggf. Vetretenmüssens). Würde man Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Rahmen der Schuld beim Strafrecht prüfen, wäre die Übungsklausur in dem Moment vorbei - egal was man ansonsten noch geschrieben hätte. Im Strafrecht wird dieser Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung geprüft. Ein vorsätzliches bzw. bei FLK-Delikten ein fahrlässiges Handeln ist bereits tatbestandsmäßig. Wobei es diesbezüglich auch gewisse Ausnahmen gibt. So entfällt im Rahmen eines Erlaubnistatbestandsirrtum bspw. nach herrschender Meinung die Vorsatzschuld und ein schuldhaftes Handeln trotz vorsätzlicher rechtswidriger Tat und bestehender Schuldfähigkeit des Täters scheidet aus. Spätestens jetzt fängt die Verwirrung an.
Wie immer: Ein lehrreicher juristischer Leckerbissen, für den ich danke - und bei dieser Gelegenheit ebenso für die vielen in anderen Strängen. Da kann und will ich nichts hinzufügen und beim sprachwissenschaftlichen Leisten bleiben:
Diejenigen, die sich mit einer auch nur gemurmelten ›Entschuldigung‹ aus der Affäre ziehen wollen, finden neben der weiter oben gegebenen entlastenden Begründung aus dem Wörterbuch und dem Hinweis auf einen in dieser Hinsicht wohl üblich gewordenen Sprachgebrauch noch eine zusätzliche Unterstützung in der ›Sprechakttheorie‹. Danach darf solch ein expressiver Sprechakt, wie z. B. ein umgangssprachliches ›Tschulligung‹, auch als sprachliche Äußerung gewertet werden, die zugleich einen sozialen Handlungsvollzug in gegebenem situativen Kontext darstellt.
Solch eine durch Sprache vollzogene Handlung wird als ›Illokution‹ oder ›illokutiver Akt‹ bezeichnet. Dabei sind das Aussprechen des Wortes der ›lokutionäre Akt‹ und die damit verbundene Handlung der ›illokutinäre Akt‹. Der beim Adressaten hervorgebrachte beabsichtigte Effekt, hier die Annahme einer Entschuldigung und Vergebung, wäre dann der dritte und vervollständigende Akt - der ›perlokutionäre Akt‹.
*****
Ob nun Max Eberl oder unter dessen Anleitung Marcus Thuram-Ulien bei ihren Einlassungen ausgerechnet die Sprechakttheorie nach John Langshaw Austin [1911-1960] bemühen wollten, oder ob sie doch nur auf den inzwischen allgemeinsprachlich gewordenen Gebrauch zurückgegriffen haben, das weiß ich nicht. Hier im Forum scheint beiden der perlokutionäre Akt jedenfalls noch versagt geblieben zu sein.
Mein Sohn sagte eine Zeit lang immer: "Das bin ich gar nicht entschuld"
Kenn das nur als: Das bin ich gar nicht in Schuld.
Nee nee, der hat wirklich gleich die Entschuldigung mit reingenommen. Der hat auch mal das Nackencroissant gesucht, weil ihm Hörnchen nicht eingefallen ist.
Nee nee, der hat wirklich gleich die Entschuldigung mit reingenommen.
Vermutlich, weil er sich bei "in Schuld" mal verhört hat.
Ah die Gutmenschen haben wieder was gefunden....
Du bist also ein Schlechtmensch? Jeder wie er mag
Ah die Gutmenschen haben wieder was gefunden....
Du bist also ein Schlechtmensch? Jeder wie er mag
Gibt es in deinem Weltbild nur gut und schlecht?
Du bist also ein Schlechtmensch? Jeder wie er mag
Gibt es in deinem Weltbild nur gut und schlecht?
Es geht darum, welche Klientel das Wort "Gutmensch" benutzt.
Gibt es in deinem Weltbild nur gut und schlecht?
Es geht darum, welche Klientel das Wort "Gutmensch" benutzt.
Schubladendenken ole.
Nö! Wer benutzt diese Floskel? Menschen, denen emanzipatorische Gedanken gegen den Strich gehen, die Empathie für Schwäche halten, die humanistische Ideen Kacke finden. Jetzt darfst du dir deine Schublade aussuchen...
Nö! Wer benutzt diese Floskel? Menschen, denen emanzipatorische Gedanken gegen den Strich gehen, die Empathie für Schwäche halten, die humanistische Ideen Kacke finden. Jetzt darfst du dir deine Schublade aussuchen...
wie kommst du nur auf diese messerscharfe Definition? Ich als Frau fühle mich von den Quotenforderern nicht wertgeschätzt. Ich als Frau kann auch blendend über unser Geschlecht lachen.
Heutzutage haben alle so viele Rechte und so viele leider nicht die Gelassenheit, diese normal zu leben.
Schade
...macht den Text drüber aber nicht unwahr.
...macht den Text drüber aber nicht unwahr.
doch... Ich benutze den Begriff auch. Weil mir die "radikale" und über einen Kamm scherende Meinung ordentlich auf den Keks geht! Und ich bin sicher weltoffen und humanistisch eingestellt. Nur übertreibe ich nicht und meine, für alle sprechen zu können
Macht den Text weiterhin nicht unwahr.
Weil er eben von vielen Kacknasen mit echt bescheuerten Auffassungen inflationär genutzt wird.
Damit meine ich nicht hier die banalen Scharmützelchen.
Nö! Wer benutzt diese Floskel? Menschen, denen emanzipatorische Gedanken gegen den Strich gehen, die Empathie für Schwäche halten, die humanistische Ideen Kacke finden. Jetzt darfst du dir deine Schublade aussuchen...
Dein Weltbild ist deutlich antiquiert.
Die Zeiten, ais denen das Wort "Gutmensch" kommt (1933) sind hoffentlich antquiert.