Zitat:
„Soweit ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht (bspw. aufgrund festgestellter In- fektion eines Beschäftigten), kann ein Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, weitere Beschäftigte oder auch Dritte, die mit der infizierten Person in Kontakt standen, über das daraus resultierende Infektionsrisiko zu informieren. In diesem Zusammenhang sind auch entsprechende Datenverarbeitungen zulässig, so- weit sie erforderlich sind, um weitere Personen zu schützen. Die namentliche Nennung einer infizierten Person wird dabei jedoch regelmäßig nicht erforderlich sein“. Zitat Ende.
Ich zumindest lese und verstehe daraus, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, die Identität des Infizierten bekannt zu machen, wenn dies erforderlich ist und dies nicht machen muss oder nicht machen sollte, wenn dies nicht erforderlich ist.
In der Regel ist die Nennung einer infizierten Person nicht erforderlich. Das Gesundheitsamt entscheidet welche Informationen an die Belegschaft weiter gegeben werden, und nicht der Arbeitgeber.