Die Rechte der Fußballfans

  • Die Urteile gegen die Platzverweise? In diesem Fall hängt ja glücklicherweise nicht weiter daran.


    Die zur "Gewalttäter Sport"-Datei. Zu dem Zeitpunkt war mir das BVerwG-Urteil noch nicht bekannt.

    "Aber eins, aber eins, das bleibt besteh´n!!!
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    "Fortune favors the brave, fortune favors Fortuna!"

  • Dann hol mal ne Kamera raus, um nen Polizisten zu filmen der Mist baut. Oder frag mal nach dem Namen/der Dienstnummer.
    Ich bin gespannt, was du für Erfahrungen machst! Kannst du dann ja hier posten.

  • Also in kritischen Situationen nach Zeugen rufen, alle Kameras raus und die Polizisten in Gespräche verwickeln. (Besteht eigentlich eine
    Auskunftspflicht der Polizisten im Bezug auf Ihren Namen/Dienstnummer?)


    Da meistens "Gefahr in Verzug" vorliegt, wird es schwierig....
    Und nicht einmal die Androhung bleibt erforderlich


    Exemplarisch - als kleiner Einblick:



    § 21 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes von Baden-Württemberg

    Vollstreckung bei Gefahr im Verzug


    Von § 2 Nr. 1, §§ 3, 5, 8, 9 und § 20 Abs. 1 kann abgewichen werden, soweit die Abwehr einer Gefahr, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht oder gestört wird, dies erfordert.




    § 20 LVwVG - BaWÜ
    Androhung


    (1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. Dem Pflichtigen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.


    (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden.


    (3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.


    (4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.


    (5) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden



    ------------------------
    § 52 Polizeigesetz - Baden-Württemberg
    Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs


    (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muß nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.


    (2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen.


    (3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, daß er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann.


    (4) Für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten der Polizei gelten im übrigen die §§ 2 bis 6, 9, 10, 12, 21, 27, 28 und § 31 Abs. 1, 2, 4 und 6 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.

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  • Grundsätzlich gilt aber:


    § 37 Bundesverwaltungsvefahrensgesetz
    Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


    (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.


    (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.


    (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.


    (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.


    (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

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  • Hahahahaha, warste schonmal beim Fußball?


    Was davon ist denn Quatsch?


    Quatsch nichts. Aber frag mal einen Polizisten nach seinem Namen bzw. seiner Dienstnummer. Entweder bekommst du eine pampige Antwort oder du bist dann plötzlich Gewalttäter weil du ziemlich schnell ein Problem mit dem Beamten und dessen Kollegen hast. Relativ schnell problematisch wird es wenn du ne Kamera rausholst oder generell ein Handy.


    Ist übrigens nicht nur bei Fussballspielen so ....

    Klassenerhalt 22/23!! - Noch -3 Punkte bis zum Klassenerhalt - Zustimmungen zu meinen Beiträgen auf eigene Gefahr! - Zur Beruhigung: https://www.neko-chan.moe

  • Es muss immer ein (Grund-) Verwaltungsakt vorliegen, der durch ein Zwangsmittel vollstreckt wird.


    Also: Platzverweis wird durch unmittelbaren Zwang vollstreckt.


    ---------------------------------------------------------------------------------------
    § 27a PolizeiG Baden-Württemberg


    Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot


    (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).


    (2) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.


    (3) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).


    (4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.


    (5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.



    ----------------------------
    § 35 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz
    Begriff des Verwaltungsaktes


    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

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  • Nimm doch mal den letzten Film. Mal abgesehen davon das hier die Vorgeschichte fehlt um zu beurteilen warum die auf den Mann losgehen. Mehrere Leute fangen an den Vorgang zu filmen.( Beweise ) Einer versucht sogar sehr intensiv sich mit den Polizisten/Ordungsleuten zu unterhalten.Es müßten sich eigentlich in dieser Szene genügend Zeugen finden das die Polizei " eventuell " rechtswidrig gehandelt hat. Namen und Beweise sichern und dem Geschädigten überreichen damit er eine Anzeige machen kann. ICH bezweifel aber das das in diesem Fall und in zig anderen Fallen passiert, weil dafür müßte man ja aktiv werden! Der Typ den die Polizei da wegschleppt hat alleine keine Chance, aber sollte man sich organisieren hat man eine grössere Chance! Genau aus diesem Grund habe ich diesen Thread gestartet damit man sich organisiert und nach gemeinsamen Lösungen sucht. Auf den letzten Seiten dreht es sich immer nur darum wie scheissse alles ist und die Geschädigten sein selber schuld und man kann nichts machen............ :-w Ende mit 5 gegen Willi und aktiv werden.
    Sorry mußte mal gesagt werden!!!!!

  • Relativ schnell problematisch wird es wenn du ne Kamera rausholst oder generell ein Handy.



    ..... oder um es mit anderen Worten auszudrücken ... wenn Fußballfans jedes Mal genau sooooo reagieren würden wie Beamte, wenn Sie von einer Kamera abgelichtet werden, hätten wir in der Tat bereits das Weltuntergangsszenario im Umfeld von Fußballspielen, dass einige "seriöse" Medien schon heute in Ihrer Berichterstattung darstellen ....

    "Die Stadt Düsseldorf ist sehr schön und wenn man in der Ferne an sie denkt und zufällig dort geboren ist,wird einem wunderlich zu Muthe.Ich bin dort geboren ..."


  • Genau!
    Deshalb hab ich ja auch in meinem letzten Post geschrieben....es wenn möglich zur Anzeige bringen....was dann daraus wird ist erstmal nebensächlich....nichts tun bedeutet es ändert sich nichts....
    Bei Häufung von Anzeigen die dann immer wieder wegen fehlender Kennung der Polizei (Täter?) nicht weiter verfolgt werden können müssten die Behörden ja irgendwann mal genügend Druck bekommen (Medien?) und wenigstens mal tätig werden....
    Habe mir das letzte Video auch angeschaut.....wenn ich dann allerdings den Typen da aus dem Zugfenster die ganze zeit mit seinen Beleidigungen höre u. am Anfang eben nicht zu erkennen ist was da vorgefallen sein soll, dann könnte ich mir gut vorstellen das der Typ da noch mit einer Anzeige rechnen muß...aber wie du schon sagtest es muß ja genug Augenzeugen gegeben haben....

    suche Fans aus dem Sauerland, bitte melden!

  • Relativ schnell problematisch wird es wenn du ne Kamera rausholst oder generell ein Handy.



    ..... oder um es mit anderen Worten auszudrücken ... wenn Fußballfans jedes Mal genau sooooo reagieren würden wie Beamte, wenn Sie von einer Kamera abgelichtet werden, hätten wir in der Tat bereits das Weltuntergangsszenario im Umfeld von Fußballspielen, dass einige "seriöse" Medien schon heute in Ihrer Berichterstattung darstellen ....


    Ich habe dieses Phänomen übrigens auch schon am eigenen Leib erfahren dürfen. Mir wurde meine Kamera damals weggenommen weil ich, obwohl nicht beabsichtigt, eine Gruppe Polizisten auf einem Foto mit drauf hatte. Das hatte einer wohl gesehen das ich in die Richtung knpiste und kam gleich mit 6 Mann auf mich zu. Da wurde nicht groß gefragt, 2 Mann griffen mich und der andere Polizist nahm die Kamera. Wiederbekommen habe ich diese erst nach Klageandrohung meines Anwaltes.


    Später stellte sich heraus das auf dem Foto die Gruppe Polizisten gerade mal nur waage zu erkennen war. Eine Begründung warum und weshalb habe ich bis heute nicht bekommen. Gegen die Geldstrafe (500 Euro) habe ich damals erfolgreich Widerspruch einlegen können und diese wurde aufgehoben. Es muss also nicht mal etwas passieren sondern kann auch ganz unverhofft völlig ohne Grund passieren. Es war übrigens auf der Rheinkirmes und nicht während eines Fussballspiels.


    Die Ermittlungen gegenüber den 3 Beamten die mich angegangen sind wurden übrigens wegen "Mangel des öffentlichen Interesses und Geringfügigkeit" eingestellt. Der verstauchte Ellenbogen an beiden Armen blieb mir dennoch für knapp 4 Wochen als Andenken.


    Ich will hier nicht sagen das alle Polizisten automatisch auch Gewalttäter sind aber wenn man schon von allen Seiten aus auf die Fans einkloppt sollte man auch mal die Aussetzer der Beamten öfter öffentlich bekannt machen. Ich vermute das die Beamten genau um dies zu verhindern immer wieder mit aller Macht versuchen das dies nicht irgendwo als Bild oder Film auftaucht und genau deswegen immer wieder versuchen in Besitz der Kameras zu kommen.


    Übrigens habe ich bis heute nicht die Namen der Beamten erfahren, dies wurde mehrfach abgelehnt mit der Begründung man müsse die Identität der Beamten schützen.

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  • [url]https://www.youtube.com/watch?v=dON_WlFkPhI[/url] Ab 0:47 Vorgeschichte uninteressant, lediglich zum Punkt "Cops abfilmen".

  • Ab 0:47
    Vorgeschichte uninteressant, lediglich zum Punkt "Cops abfilmen".


    Sicher wurde hier nicht eingegriffen als die Leute angefangen haben das hängt aber auch immer von den jeweiligen Beamten ab. Andere Beamte hätte da ganz anders reagiert. Statt selber zu filmen, wie hier geschehen, wären diese aus die jeweiligen Filmer drauf losgegangen um an die Kameras/Handys zu kommen. Hier waren, bis auf ein oder 2 Beamte, alle Vermummt und man hätte später nie erkennen können wer nun da mit bei war oder nicht. In meinem Fall hatten die Beamten zu diesem Zeitpunkt ihre Helme aber nicht aufgesetzt sondern diese hingen an deren Gürteln.

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  • Ich glaube das allgemein unser Polizei in Deutschland in einem "schlechtem" Zustand ist. Personell unterbesetzt, ein Berg an Aufgaben. Die Jungs wirken permanent gereizt und aggressiv. Meine Erfahrung ist das man nicht einmal zum Fussball muss um Ärger mit den grünen Schweinchen zu bekommen. Man muss einfach nur nichtsahnend zur falschen Zeit am falschen Fleck sein um sich in einer 8 Quadratmeter Zelle wiederzufinden. Anstatt aber produktiv zu reagieren Seitens der Verantwortlichen werden alle Register gezogen um weg zu sehen und zu vertuschen. Das kann einem schon ein wenig Angst bereiten...

    Groß, klein, alt, jung, reich, arm, dick

    dünn, krank, gesund, er, sie, blau, rot, gelb,

    schwarz oder weiß - alles Menschen.

  • Noch eine Frage. Wenn ich zufällig und zu Unrecht in die Datei Gewalttäter Sport eingetragen werde dann doch sicher in Kategorie A und werde dort als friedlicher Fan geführt. Wo steht, daß man mit dieser Einstufung Reisebeschränkungen haben wird.


    du glaubst also, du landest aus versehen in der datei GEWALTtäter sport und wirst dort dann als friedlicher fan geführt??? häh???


    Wieso ist die Gruppe den "anders" angereist? Was sagen diese denn?


    ganz flippig-kurioser grund: einfach keinen bock auf diesen ekelhaften viehtransport, der sich sonderzug nennt. um einen herum massig prollig-debile berufsasis, die nur bei so nahen spielen aufschlagen und herrlich entspannte polizei, die ihrem diensteid alle ehre macht. lieber in der gruppe ein paar bierchen geniessen und ein wenig bundesligarückkehrluft schnuppern auf schalke.


    warum fahren einige zu viert im auto oder mit 50 leuten im bus, anstatt mit dem gestellten sonderzug zu fahren??