pressemitteilung des olg münchen
wesentlicher inhalt:
1. die schiedsvereinbarung, wonach sich pechstein ausschließlich der sportsgerichtsbarkeit unterwirft, ist unwirksam. heißt: ordentliche gerichte können sachentscheidungen treffen.
2. das urteil des cas (sportgerichtshof) bindet die ordentlichen gerichte weder formell noch materiell. heißt: ein dopingverstoß ist nicht nachgewiesen, ob er vorliegt kann und muss das olg selbst entscheiden.
das urteil ist - bewusst - als sog. zwischenurteil verfasst, besagt also nichts über pechsteins anspruch als solchen, sondern stellt nur die zulässigkeit ihrer klage fest. wegen der grundsätzlichen bedeutung dieser zulässigkeitsfrage ist die revision zum bundesgerichtshof zugelassen worden.
wenn der eislaufweltverband diese revision einlegt (wovon auszugehen ist), entscheidet der bgh abschließend über die zulässigkeit der klage. danach wird - ggf. - der anspruch selbst vor dem olg münchen verhandelt.
eine wegweisende entscheidung.