(und danke für die wunderbare Analyse des RA aus Bochum)
Die wunderbare Analyse bestätigt im übrigen auch mein pseudojuristisches Gelaber:
ZitatDie damit geschilderte Straflosigkeit nach den sprengstoffrechtlichen und allgemeinstrafrechtlichen Regelungen bezieht sich nach dem Vorgesagten selbstverständlich nur auf die gefährdungslose Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände der genannten Kategorien. Die Nutzung nicht zugelassener Gegenstände ist ebenso strafbar, wie die Nutzung zugelassener Gegenstände in einer vorsätzlich gefährdenden Weise. Kommt es tatsächlich zu Gesundheitsbeeinträchtigungen ist in der Regel jedenfalls der Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung erfüllt.