Die Aussage mit den Statuten bezog sich auf die Unzulässigkeit des Essener Einspruchs.
Was die Abweisung des Gladbacher Einspruchs angeht, konnte augenscheinlich nicht bewiesen werden, dass BVB II zum ursprünglichen Termin tatsächlich mehr spielfähige & - berechtigte Akteure zur Verfügung standen als beim Verlegungsantrag angegeben, zumal kurzfristige Änderungen der Spielberechtigungsliste (also auch Streichung von Spielern) jedem Verein lt. WDFV-Regularien ausdrücklich erlaubt sind.
Ob SVB mit der Begründung einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung in Berufung gehen wird, ist wohl noch nicht entschieden; das wird von der Einschätzung der Erfolgsaussichten abhängen, die ja aus o.g. Gründen gegen Null gehen dürften.
Abschließend bleibt festzustellen, dass man den BVB rechtlich nicht dafür bestrafen kann, wenn er alle legalen Möglichkeiten der Statuten zu seinen Gunsten ausnutzt, auch wenn dessen Aufstieg dadurch natürlich einen faden Beigeschmack erhalten hat.
Der wahre Fehler liegt aber im System selbst, nämlich der WDFV-Spielordnung, die möglichst bald so abzuändern ist, dass sich eine derartige Posse nicht wiederholen kann.