ZitatAlles anzeigenJeden Tag habe er 40 Kilometer marschieren und neue Wehrmachtsstiefel »einlaufen« müssen, von 6 bis 17 Uhr auf einer Strecke von 700 Metern. Nicht alle hätten das überlebt, erinnert sich Farkas, er spricht von »Todesmärschen«.
Sie seien durch Schlamm und Sand, über Beton und Kopfsteinpflaster gelaufen und hätten dabei die zweite Strophe des »Erika«-Liedes singen müssen, sagt Emil Farkas. Er kennt noch die Melodie und singt auf einmal auf Deutsch los: »In der Heimat wohnt ein kleines Mädel / Und das heißt Erika.«
Emil Farkas hält kurz inne und wendet sich an Josef S.: »Sie sind hundertfach älter geworden als die kleine Erika.« Farkas meint seine eigene Nichte, die 1942 mit seinen beiden ältesten Brüdern, seiner Schwester und deren Ehemann nach Auschwitz deportiert wurde. Dem Dolmetscher bricht die Stimme, er weint. (...)
Der Sport habe ihn am Leben erhalten, ist Emil Farkas überzeugt. »Er hat mein Leben in der Hölle gerettet, die Sie, Herr S., bewacht haben. Ich bin sicher, dass Sie mich damals an der Teststrecke gesehen haben. Ich kam aus Haifa, um Sie zu sehen, und frage Sie: Sie sind 100 Jahre alt. Ist Ihr dunkles Geheimnis so viel wert, dass Sie sich nicht entschuldigen können für Ihren Beitrag zu meinem Leid? Seien Sie mutig, wenigstens jetzt.«
Richter Lechtermann blickt zum Angeklagten. »Herr S., möchten Sie noch was sagen?« Josef S. schüttelt den Kopf. »Vorläufig nicht.«
Die wahren Offtopics
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Beitrag von BMW M3 ()
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Ich stelle mir die Frage warum solche Täter über 100 Jahre alt werden dürfen. Das war seinen vielen Opfern nicht vergönnt.
Und er ist ja auch nicht der Einzige, der noch so viele Jahre leben durfte.
Ist es eine göttliche oder doch teuflische Macht, die dafür "zuständig" ist? Oder doch nur Zufall?
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vllt ist eine erklärung dafür, dass er von den 25mio (keine ahnung - ist eine aus der luft gegriffene zahl) potentiellen tätern nur an platz 21.437.894 war ?
das soll sicherlich nichts verharmlosen !
ein ebenso trauriges wie schwieriges thema.
besonders traurig - egal wie "klein" der typ war - ist, dass er auch nach ca. 80 jahren keine eier besitzt !!! -
Wieso können, und vor allem konnten, dieser, und viele andere, Täter weiterhin völlg unbehelligt unter uns leben? Wer hatte ein Interesse daran, kein Interesse an einer Verfolgung zu haben? Wer hat die Täter jahrzehntelang, selbst in der DDR, gedeckt? Und warum?
Hab dazu vor einigen Monaten mal etwas geschrieben."Gedeckt" wurden diese nicht, sie fielen nur unter den Schutz einer BGH-Rechtsprechung, die vor knapp 10 Jahren vom BGH selbst revidiert worden ist.
Nach dem 2. Weltkrieg wurden im Rahmen der Aufarbeitung dessen, was da eigentlich in den Konzentrations- und Vernichtungslagern an Unmenschlichkeit passiert ist zunächst die Täter angeklagt. Also diejenigen, die entweder die Befehle zum Massenmord gegeben haben oder die diese Tötungen kausal ausgeführt haben. Darüber hinaus wurde dann auch Gehilfen aus den Konzentrations- und Vernichtungslagern der Prozess gemacht, wie bspw. Wächtern oder Buchhaltern und Sekretärinnen und Sekretären. Personen, die auch vor Ort in den Lagern ihrer Tätigkeit nachgegangen sind, die aber nicht unmittelbar mit den Tötungen selbst zu tun hatten. Diesbezüglich gab es 1969 ein Grundsatzurteil des BGH, welches besagte, das eine bloße Verbindung einer Person zum Konzentrations- oder Vernichtungslager für eine Zurechenbarkeit der Tötungen nicht ausreiche. Es reiche nicht aus "irgendwie dort tätig gewesen zu sein" um einer Anklage wegen (Massen-)Mordes angeklagt zu werden. Seit dem Urteil aus dem Jahr 1969 wurden Gehilfen daher in Deutschland nicht mehr angeklagt.
2009 wurde dem "SS-Hilfswilligen" John Demanjuk der Prozess gemacht wegen seiner Tätigkeit im Vernichtungslager Sobibor vor dem Münchner Landgericht der Prozess gemacht. Dieses kam - abweichend von der Rechtsprechung des BGH - zum Ergebnis, dass angesichts der Tötungsmaschinerie in den Vernichtungslagern, quasi der industriell organisierten Tötung von Menschen, jeder noch so kleine Beitrag zu dieser Maschinerie ausreichend für eine Zurechenbarkeit sei, denn dadurch habe man seinen persönlichen Teil dazu beigetragen, diese Tötungsmaschinerie am Laufen zu erhalten. Noch bevor der BGH in Revision entscheiden konnte, verstarb Demanjuk.
Im ähnlich gelagerten Fall des "Buchhalters von Ausschwitz" kam es aber zu einer Entscheidung des BGH. Das LG Lüneburg verurteilte Oskar Gröning, der in der Verwaltung von Ausschwitz tätig gewesen war, zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, obwohl er selbst keinen Menschen getötet hatte und auch ansonsten "nur" 3 mal an der Rampe tätig gewesen sei, als neue Häftlinge angekommen sind. Aber auch durch seine Tätigkeit in der Verwaltung habe er die Massentötungen gefördert und die Tötungsmaschinerie auf seine Weise unterstützt und am Laufen gehalten. Das Urteil wurde in der Revision - entgegen der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1969 - so vom BGH bestätigt, wodurch dieser seine alte Rechtsprechung revidiert hat.
Seitdem werden nun nach und nach alle noch Lebenden Gehilfen aus den Konzentrationslagern angeklagt, denn nun steht einer Verurteilung nicht mehr das Grundsatzurteil aus dem Jahre 1969 entgegen. Daher hört man in den letzten Jahren auch plötzlich so viel von diesen Prozessen. Letztlich bleibt die Frage nach den Motiven der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1969. Hat man es wirklich rechtlich so kritisch gesehen, die Strafbarkeit auch auf diejenigen Gehilfen auszudehnen, die an den Tötungen nicht selbst beteiligt waren? Oder wollte man vermeiden durch ein anderslautendes Urteil gesellschaftliche Gräben aufzureißen? Bekanntlich war das ja mit der Entnazifizierung hierzulande ja so eine Sache. Nach dem 08. Mai 1945 wollten plötzlich ja nur noch Wenige wirklich gewesen Nazis sein oder von irgendwas gewusst haben. Am besten nach vorne blicken und das Kapitel auch persönlich schnell vergessen. Wollte der BGH vielleicht vermeiden schon Gehilfen einen entsprechenden "Täter"-Stempel aufzudrücken, nachdem über die Jahre immer mehr ans Licht kam, was da in den Lagern wirklich geschehen ist?
Auch die historische Aufarbeitung über die Jahrzehnte wird als einer der Hauptgründe für die Änderung der Rechtsprechung des BGH angeführt. Nach dem Zusammenbruch des Ostblocks wurde auch die Einsicht in immer mehr bis dato verschlossene Archive möglich, die das Ausmaß nochmals in einem ganz anderen Licht und nochmal deutlich detaillierter darstellten. Es gibt Urteilskommentare die besagen, dass diese neue Informationslage und der heutige mit 60-70 Jahren Abstand immer klarere Blick auf die Geschehnisse von damals, zu einem Umdenken habe führen müssen.
Wie dem auch sei. Wichtig und richtig ist, dass diesen Leuten auch heute noch zu Lebzeiten der Prozess gemacht wird, denn über Jahrzehnte standen sie unter dem Schutz eines (aus meiner heutigen Sicht) falschen BGH-Urteils. Dieses wurde vor ein paar Jahren revidiert und nun können auch die letzten noch lebenden Gehilfen aus den Konzentrations- und Vernichtungslagern einer gerechten Strafe zugeführt werden.
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Den Allierten, vor allem den Amerikanern, ging es nach der Kapitulation auch nur um eine grobe Säuberung/Entnazifizierung. Das Hauptaugenmerk lag darauf, die Zivilverwaltung, Ordnungsbehörden usw. so schnell wie möglich funktionsfähig zu bekommen. Darum waren auch in vielen Amtsstuben die gleichen Personen am Werk wie vorher, nur halt ohne Anstecknadel an der Jacke, neue Stempel und das Bild an der Wand wurde getauscht...
Und viele aus der (meiner) Grosseltern-Generation haben danach geschwiegen...
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Den Allierten, vor allem den Amerikanern, ging es nach der Kapitulation auch nur um eine grobe Säuberung/Entnazifizierung. Das Hauptaugenmerk lag darauf, die Zivilverwaltung, Ordnungsbehörden usw. so schnell wie möglich funktionsfähig zu bekommen. Darum waren auch in vielen Amtsstuben die gleichen Personen am Werk wie vorher, nur halt ohne Anstecknadel an der Jacke, neue Stempel und das Bild an der Wand wurde getauscht...
Und viele aus der (meiner) Grosseltern-Generation haben danach geschwiegen...
es ging darüber hinaus, nur geschwiegen zu haben
Für mich immer noch ein Beispiel unter vielen wie ein gewisser Paul Carell auch nach der NS-Herrschaft weiter großen Einfluss hatte:
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Letztlich bleibt die Frage nach den Motiven der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1969. Hat man es wirklich rechtlich so kritisch gesehen, die Strafbarkeit auch auf diejenigen Gehilfen auszudehnen, die an den Tötungen nicht selbst beteiligt waren? Oder wollte man vermeiden durch ein anderslautendes Urteil gesellschaftliche Gräben aufzureißen?
Ich bin kein Jurist, aber ich habe den Film "Der Fall Collini" gesehen", der auf dem Buch von Ferdinand von Schirach basiert. War es nicht so, dass erst 1968 ein Gesetz geschaffen wurde, wo Täter, die nicht direkt getötet haben, als Handlanger eingestuft werden konnten und die nun nicht mehr als Mörder angeklagt werden konnten? Es war also bis dahin anders geregelt. Das Gesetz wurde wohl deshalb zu diesem Zeitpunkt geschaffen, damit die Tat für diese "indirekten" Täter verjähren kann.
Zudem war das Gesetz wohl auch mit dieser Konsequenz nicht gewollt, sondern es handelte sich wohl um einen großen Justizskandal, wo ein ehemaliger Nazi-Richter, der 1968 als Beamter im Justizministerium arbeitete, das Gesetz so formulierte, dass es entsprechend angewandt werden konnte. Es war nur von niemandem bemerkt und so durchgewunken worden.
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Also.....
Ich stelle da mal eine gewagte These auf!! Der Angeklagte ist 101 Jahre alt.Also BJ. 1923.
D.H. zum Zeitpunkt des Überfalles der Wehrmacht auf Polen 18 Jahre.Also von 12 bis 18 Jahren ist er komplett der NS Doktrien ausgeliefert gewesen.Und in dieser Zeit des älter werden,unterscheiden wir uns nicht wirklich.......sprich,erste Entdeckungen mit dem anderm Geschlecht....Selbstfindung........Zielvorgebung des Elternhauses........ und vieles mehr!
Keiner weiss,wie sein Elternhaus war und wie die Erziehung!
Man muss auch ehrlich sein,das waren alles noch Kinder,die"geformt"wurden!!!
Klar,das entschuldigt nicht die Greultaten,aber letztendlich wurde der Jahrgang 1920/1922 missbraucht für eine Idiologie(?)
Klar,kann man sagen das mal dieses System nicht unterstützten will (zu der Zeit)....aber,kann man das?? (Ausser wirklich mutigen Menschen)......
Das ist für jeden ein schwieriges Thema.........
Ich stell da mal ne steile These auf!!!
Der gute "Deutsche Junge"----> Volk Vaterland....und den ganzen andern Driss. Der kannte nix anderes zu der Zeit......
Schnitzel,Bratwurst und co.(überspitzt)
Jedes Indigenes Volk isst Sachen,die wir nie anfassen würden.........
Was ich damit sagen will,jeder ist der Spiegel seine Gesellschaft.
Wer weiss,was in 90 Jahren Insta-_-TicToc und comit uns macht......
Andy
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Das eigentlich schlimme ist, dass aus der Geschichte nix gelernt wurde.
Siehe Russland Anno 2022.
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oh Wunder, die Türkei hat ihren Widerstand gegen den NATO-Beitritt Schwedens und Finnlands aufgegeben. Was sie dafür wohl bekommen hat ?
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Köttbullar?
Die Frage wäre wieviele.... -
Köttbullar?
Die Frage wäre wieviele....Das wäre eine Rückführung von Kulturgut
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Vielleicht ab jetzt mit Konterfei des Despoten in den Möbelhäusern.
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Heißen die Fleischbällchen vom Despoten nicht Kaliningrader Klopse?
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In Sweden they say "Köttbullar", in Turkey they say "Köfte".
And in Germany they say "Party-Frikadellen".
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Mit dem Bremsklotz kommen wir dann wieder zur Verhandlungsstrategie Natobeitritt
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Bulette rules in the east
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Ich bin kein Jurist, aber ich habe den Film "Der Fall Collini" gesehen", der auf dem Buch von Ferdinand von Schirach basiert. War es nicht so, dass erst 1968 ein Gesetz geschaffen wurde, wo Täter, die nicht direkt getötet haben, als Handlanger eingestuft werden konnten und die nun nicht mehr als Mörder angeklagt werden konnten? Es war also bis dahin anders geregelt. Das Gesetz wurde wohl deshalb zu diesem Zeitpunkt geschaffen, damit die Tat für diese "indirekten" Täter verjähren kann.
Ich hab mich da gerade mal etwas eingelesen, weil ich mit dem ganzen nicht so ganz vertraut war und ich es doch sehr interessant fand. Und Lecko Mio, der Teufel liegt im Detail. Jedoch muss man letztlich beides voneinander trennen.
Ich versuche das mal zu erklären, aber Warnung: Das kann für den ein oder anderen mega langweilig sein, deswegen der Spoiler.
Auf Mord steht lebenslänglich. Früher Zuchthaus, heute Freiheitsstrafe. Ein Mord ist eine vorsätzliche Tötung mit Vorliegen besonderer Mordmerkmal bei der Tatbegehung. Also Tatumstände oder Motive, die die Tötung besonders verwerflich machen. Diese können objektiv tatbezogen sein (heimtückische oder grausame Tatbegehung) oder können subjektiv beim Täter vorliegen (Habgier, niedrige Beweggründe, Mordlust, Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht). Auf Mord stand nach Ende des Krieges eine Verjährungsfrist von 20 Jahren. Der Alliierte Kontrollrat hatte festgesetzt, dass die Zeit von der Machtergreifung der Nazis bis zum Kriegsende für etwaige Verjährungsfristen unberücksichtigt bleibt. Die Verjährung der Taten während der Nazizeit begann somit erst 1945 und die letzten Fristen wären demnach erst mit Ablauf des Jahres 1965 abgelaufen. Im Jahr 1965 begann dann die erste Verjährungsdebatte und der Zeitraum von 1945 bis Ende 1949 wurde für die Verjährung ausgesetzt. Das heißt die Verjährung begann erst 1950, die letzten Taten wären demnach nicht 1965 sondern mit Ablauf 1969 verjährt.
Gleichzeitig begann Mitte der 60er eine Diskussion über die Veränderung der Verjährungsfristen. Für Straftaten auf die lebenslange Zuchthausstrafe stand, sollten weiterhin 20 Jahre Verjährungsfrist gelten. Für niedrigere Strafen aber entsprechend kürzere Verjährungsfristen. auf die längste zeitige (nicht lebenslängliche) Strafe, standen sodann nur noch 15 Jahre Verjährungsfrist. Das war die erste Komponente dieses Verjährungsskandals.
Gleichzeitig wurde das StGB abgeändert: Aus dem § 50 II StGB alte Fassung, wonach die Strafe des Teilnehmers abgemildert werden KANN, wenn bei ihm subjektive Merkmale (Mordmerkmale) fehlen, die beim Täter aber vorliegen, wurde der § 50 II StGB neue Fassung (heute § 28 StGB), wonach die Strafe des Teilnehmers abzumildern IST, wenn bei ihm subjektive Merkmale fehlen, die beim Täter vorliegen. Früher KONNTE das Gericht die lebenslange Strafe des Teilnehmers abmildern, wenn bei ihm Mordmerkmale fehlten. Mit der Neufassung war die lebenslange Strafe zwingend abzumildern. D.h. mit der Neufassung war es sodann keine lebenslange Freiheitsstrafe mehr die in entsprechenden Fällen drohte und die Tat fiel nicht mehr unter die lebenslange Verjährungsfrist von 20, sondern nur noch 15 Jahren, womit bereits 1965 (mit Ablauf des Jahres 1964) rückwirkend Verjährung für diese Taten eingetreten ist.
So wurde es sodann auch im Urteil des BGH vom 20. Mai 1969 entschieden (BGHSt 22, 375): "Die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das allein wegen niedriger Beweggründe des Täters ein Mord ist, verjährt nach 15 Jahren, wenn der Gehilfe nicht ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte."
Und hier war sodann der Skandal: Die Tat jedes Gehilfen, dem kein subjektives Mordmerkmal des Täters ebenfalls nachzuweisen war, war bereits mit Ablauf des Jahres 1964 verjährt. Zahlreiche Gehilfen, denen man genau diese subjektive Komponente nicht nachweisen konnte, wurden damit auf einen Schlag von heute auf morgen straffrei gestellt. So ist dann auch der große Prozess rund um zahlreiche Mitarbeiter im RSHA geplatzt. Diese Gesetzesänderung wird auch als "kalte Amnestie" bezeichnet.
Warum der Bundestag so gehandelt hat (Persona Dreher etc.) ist aber ein Thema für sich. Aber erst als das Geschehen ist, waren wohl weite Teile der CDU bereit ein weiteres Gesetz im Jahr 1969 zu verabschieden, dass die Verjährungsfrist für Straftaten mit lebenslanger Strafandrohung auf 30 Jahre erhöhte. Die Taten sind somit nicht schon mit Ablauf des Jahres 1969, sondern erst mit Ablauf des Jahres 1979 verjährt. Im Jahr 1979 kam das Thema der Verjährung dann erneut auf und am 3. Juli 1979 beschloss der Deutsche Bundestag mit 255 zu 222 Stimmen, die Verjährung auch für Mord (in jeder Form) ausdrücklich aufzuheben. Seitdem gilt: Mord verjährt nicht. Und darauf auch bezogen jede Form der Beihilfe, egal ob subjektive Merkmale des Täters beim Gehilfen vorliegen oder nicht. Seitdem hätte man Gehilfen also mit Blick auf die Verjährungsfristen wieder anklagen können.
Aber es gab eben noch ein zweites BGH-Urteil aus dem Jahr 1969 (zeitlich sogar vor dem o.g.). Auch nach dem Justizskandal unterfielen weiterhin auch Gehilfen der Verjährungsfrist von 20 Jahren wegen Androhung lebenslanger Strafe, wenn ihnen ein subjektives Mordmerkmal des Täters nachgewiesen (schwierig) oder ein objektives Mordmerkmal (weil tatbezogen und nicht täterbezogen) nachgewiesen werden konnte. Darauf bezog sich der § 50 II StGB n.F. nämlich nicht. Aufgrund dessen wurde das Verfahren, welches zum Urteil führte, welches vor wenigen Jahren revidiert wurde, nicht wegen o.g. Verjährungsthematik eingestellt, sondern vom BGH entschieden. Am 20. Februar 1969 urteilte der BGH in einem Prozess gegen einen Zahnarzt (ich Glaube aus dem Vernichtungslager Ausschwitz) und stellte fest, dass "nicht jeder, der "in das Vernichtungsprogramm des Konzentrationslagers Auschwitz eingegliedert" gewesen und dort "irgendwie anlässlich dieses Programms tätig" geworden sei, sich "objektiv an den Morden beteiligt" habe "und für alles Geschehene verantwortlich" sei. Denn dann wäre auch der Arzt, der zur Betreuung der Wachmannschaft bestellt war und sich streng auf diese Aufgabe beschränkt hat, der Beihilfe zum Mord schuldig. Das gälte sogar für den Arzt, der im Lager Häftlingskranke behandelt und sie gerettet hat. Nicht einmal wer an seiner Stelle dem Mordprogramm kleinere Hindernisse, wenn auch in untergeordneter Weise und ohne Erfolg, bereitet hätte, wäre straffrei.
Diese Rechtsprechung galt bis zum Fall Demanjuk. Das LG München brachte sie erstmals ins Wanken, das LG Lüneburg stimmte jenem zu und der BGH gab durch die Bestätigung des Urteils gegen Oskar Gröning seinen Segen. Seitdem werden nun soweit möglich die letzten lebenden Gehilfen des Holocausts angeklagt.
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oh Wunder, die Türkei hat ihren Widerstand gegen den NATO-Beitritt Schwedens und Finnlands aufgegeben. Was sie dafür wohl bekommen hat ?
Einige Punkte werden in diesem The Guardian-Artikel erwähnt.