Das ist aber ein Ding. Normalerweise wird so etwas in den Statuten festgelegt, wie so eine Auslosung abzulaufen hat und diese dürfen auch im laufenden Wettbewerb nicht geändert werden. Also entweder hat man es versäumt, das festzulegen (ich prüfe das eventuell gleich noch nach), oder man hat im laufenden Wettbewerb den Modus geändert.
Im letzteren Fall wäre die Auslosung juristisch anfechtbar. Im ersteren Fall wäre sie dies aus meiner Sicht nicht, aber es wäre zumindest ein Armutszeugnis für den Verband, das nicht festgelegt zu haben.
BTW Hätte es diese Auslosung mit den 2 Töpfen 06/07 auch schon gegeben, wäre uns das Hammerlos WSV im Viertelfinale erspart geblieben und wir hätten in dem Jahr erfolgreicher abschneiden können. 8)
EDIT
In den Statuten steht nichts Konkretes zur Auslosung
ZitatAlles anzeigenDurchführungsbestimmungen für die DFB-Pokalspiele
auf Ebene des Fußballverbandes Niederrhein gemäß § 57 SpO/WFLV
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3. Auslosung
Die Auslosung führen zunächst für die Spiele auf Kreisebene die einzelnen Kreisfußballausschüsse
durch. Nach Ermittlung und Meldung der Teilnehmer für die Spiele auf Verbandsebene durch die
jeweiligen Kreise an die Verbandsgeschäftsstelle führt der VFA die weiteren Auslosungen und
Spielrunden durch. Der Verbandspokalsieger wird dem DFB zur Teilnahme an der ersten Hauptrunde
um den DFB-Pokal gemeldet. Der Meldeschluss hierfür ist der 30.6. eines jeden Jahres. Die
Spielpaarungen werden öffentlich ausgelost, wobei der klassentiefere Verein Heimrecht hat. Bei
Wochentagsspielen bestimmt der Heimverein den Spieltag (Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag). Bei
einem Spielverzicht findet § 53 SpO/WFLV entsprechend Anwendung. Für die Durchführung der
Spiele ist § 58 SpO/WFLV zu beachten. Der Endspielort wird durch den Fachausschuss für
Spielbetrieb festgelegt.
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ZitatAlles anzeigenSpielordnung (SpO) des Westdeuchen Fußball- und Leichtathletikverbandes (WFLV)
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VI. Pokalspiele
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§ 58 Durchführung
(1) Soweit in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes
festgelegt ist, gilt folgendes:
a) Die Spielpaarungen werden ausgelost, der zuerst geloste
Verein hat Heimrecht. Bei einem Spielverzicht findet § 53
entsprechende Anwendung.
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