Genauer: Für alle Pflegekräfte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen - unmittelbar durch ihre Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di bei gleichzeitiger Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers in dem tarifvertragschließenden BVAP oder mittelbar durch eine passende dynamische Bezugnahmeklausel in ihrem Arbeitsvertrag.
Über die von ver.di und BVAP jetzt gemeinsam empfohlene und geforderte Allgemeinverbindlichkeit, also die Geltung ›für alle Pflegekräfte‹, entscheidet nach § 5 Tarifvertragsgesetz der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit den beiden Tarifvertragsparteien. Voraussetzung dafür ist ein öffentliches Interesse, welches bei Erfüllung geltender Kriterien festgestellt wird. Inwieweit die bisherigen Kriterien dafür ausreichen, muss sich zeigen.
Der gewerkschaftliche Organisationsgrad von Pflegekräften ist nicht allzu hoch. So mögen nun also diejenigen Arbeitnehmer, die in Wahrnehmung ihres Rechts auf negative Koalitionsfreiheit bislang den monatlichen Gewerkschaftsbeitrag von 1 Prozent des Bruttoentgelts gespart und lieber auf die Freiwilligkeit ihrer Arbeitgeber und vor allem auf das finanzielle und ideelle Engagement von Gewerkschaftsmitgliedern gebaut haben, diesmal infolge der erhofften Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) dennoch ebenfalls von der verdienten Zulage profitieren.